Vererblichkeit des Digitalen Nachlasses (z.B. Facebook)

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In seinem Grundsatzurteil vom 12.06.2018 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine wegweisende Entscheidung hinsichtlich der Vererbbarkeit des Zugangs zu sozialen Medien (z. B. Facebook, Instagram) als „digitalen Nachlass“ getroffen.

Zentrale These des Bundesgerichtshofs ist, dass schuldrechtliche Ansprüche unabhängig von der konkreten Vertragsart auch dann zum Nachlass gehören, wenn sie gegen Anbieter sozialer Medien gerichtet sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können hiergegen keine vertraglichen Bestimmungen, die Höchstpersönlichkeit der Inhalte, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Zugangsinhabers, das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht eingewendet werden.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Fall, in dem die Eltern ihrer verstorbenen 15-jährigen Tochter Zugang zu deren Facebook Account verlangten, um Informationen über die näheren Todesumstände zu erlangen, da die Tochter Suizid begangen hatte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermöglicht es Erben somit, Zugang zu den sozialen Medien des Erblassers zu bekommen.

In der Entscheidung wurde allerdings nicht geklärt, ob und in welchem Umfang dieser Anspruch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter ausgeschlossen werden kann. In dem zu entscheidenden Fall kam es hierauf nicht an. Insoweit ist zu erwarten, dass die Anbieter auf diese Entscheidung reagieren werden. Im Hinblick auf diesen Problembereich ist die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.


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