Wer erbt?

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Sind bei einem Todesfall kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden, so stellt sich für die Angehörigen häufig die Frage, wer Erbe geworden ist. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Handelt es sich bei dem Erblasser um einen Ehegatten, sind Kinder vorhanden und leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, so wird der überlebende Ehegatte Erbe mit einer Quote von 50 %. Die verbleibende Hälfte wird unter den Kindern der Ehegatten gleichmäßig verteilt. Beispiel: Die Ehegatten haben zwei Kinder. Der überlebende Ehegatte erhält eine Erbquote von 50 %. Die beiden Kinder von jeweils 25 %.

Sind keine Kinder vorhanden, können auch die Eltern des Erblassers neben dem Ehegatten zu Erben werden.

Solche Konstellationen können ungewollt sein, beispielsweise wenn eine Immobilie vorhanden ist. In diesem Fall würden die Kinder bzw. Eltern automatisch Miteigentümer der Immobilie werden, mit der Folge, dass diese auch über die Nutzung der Immobilie mitentscheiden können.

Diese Probleme können beispielsweise durch ein sog. Berliner Testament vermieden werden, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Hierdurch werden die Kinder der Ehegatten enterbt mit der Folge, dass diesen Pflichtteilsansprüche gegen dem überlebenden Ehegatten zustehen. Diese belaufen sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (im obigen Beispiel wären es jeweils 12,5 %). Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht die Rechtsstellung eines Erben. Er hat lediglich einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

Um zu verhindern, dass die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen, werden die Ansprüche des Kindes, dass den Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend macht, regelmäßig für den zweiten Erbfall gleichfalls auf den Pflichtteil beschränkt. 


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