Verfahren gegen Infinus-Vermittler landet vor dem BGH

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Seitdem der Infinus-Skandal publik wurde, versuchen immer wieder geschädigte Anleger ehemalige Infinus-Vermittler gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Meist blieben entsprechende Klagen jedoch in der Vergangenheit erfolglos. Zuletzt wies das auch das Oberlandesgerichts Schleswig (Zurückweisungsbeschluss vom 9. März 2015, Az. 5 U 203/14) die Berufung eines Anlegers ab, der in der ersten Instanz gegenüber dem Vermittler verloren hatte zurück.

Nach Auskunft der den Rechtstreit betreuenden Rechtsanwälte gibt sich der geschädigte Anleger jedoch offenbar auch nach dem Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig noch nicht geschlagen, sondern hat Revision vor dem BGH eingelegt. Nunmehr müssen die Karlsruher Richter erstmals über die Haftung eines Infinus-Vermittlers entscheiden.

Die Entscheidung des BGH wird sicherlich Signalwirkung für alle weiteren Verfahren gegen Infinus-Vermittler haben. Entscheiden die Karlsruher Richter zugunsten des Anlegers, dürfte es zu einer Klagewelle gegen Infinus-Vermittler kommen. Nach einer Entscheidung des BGH dürfte es für viele geschädigte Anleger jedoch zu spät sein.

Es gilt zu beachten, dass es stets auch zu einer Verjährung von Ansprüchen kommen kann. Im schlimmsten Fall könnte der BGH also zugunsten der Anleger entscheiden und Ansprüche von Anleger, die sich erst nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung für eine Inanspruchnahme ihres Vermittlers entscheiden, gleichwohl ausscheiden, da es zwischenzeitlich zu einer Verjährung von Ansprüchen gekommen ist.

Betroffenen Anlegern ist daher unbedingt zu empfehlen, unverzüglich einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und mit der Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen.

 


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