Vergewaltigung und sexuelle Nötigung – Erfahrungen aus LG-Bezirken Augsburg und München

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Durch das 50. StÄG vom 04.11.2016 (BGBl und I 2460) wurde § 177 StGB – Sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung/Vergewaltigung – insgesamt neu gefasst und umgestaltet. Verfolgtes gesetzgeberisches Hauptziel war, die sexuelle Selbstbestimmung besser und umfassender zu schützen. Die Reform der §§ 177 ff. StGB führt zu einer Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit.

Grundgedanke des neuen Konzepts ist der, dass das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bei allen Personen gegen jede (sexuelle) Handlung strafrechtlich geschützt werden soll, die gegen den Willen einer Person erfolgt (Thomas Fischer, StGB, 65. A., 2018 § 177, Rn6): Das Schlagwort hierfür lautet „Nein heißt Nein“. Doch wer bestimmt, wem geglaubt wird, wenn kein „Nein“ gefallen ist?

Ausgangspunkt der neuen Regelung ist ein Menschenbild, welches darauf abstellt, einen „entgegenstehenden Willen“ zu bilden, obgleich es sachlich auf die Fähigkeit ankommt, einen wirksamen zustimmenden Willen zu bilden (Fischer a. a. O., RN4).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, vertritt seit 17 Jahren angebliche Täter und Opfer von Sexualstraftaten. Hat das Opfer eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt, wird monatelang oder jahrelang ermittelt. In kaum einem anderen Delikt gibt es so viele Falschanzeigen wie im Sexualstrafrecht. Nur auf jede vierte Anzeige folgt eine Verurteilung (Augsburger Allgemeine vom 10.10.2012). Der Anteil der belegbaren unwahren Anzeigen liegt nach einer Untersuchung des statistischen Landesamtes Bayern bei 7,4 %. Weiterhin wurde untersucht, dass mehr als jeder zweite Fall (58,4 %) aus Mangel an Beweisen eingestellt werden musste. Ein eindrucksvolles Beispiel ist in den Medien der Fall Jörg Kachelmann.

Nach Erfahrung des Autors hängt es auch von Zufälligkeiten ab, zum Beispiel davon, wer zuerst eine Strafanzeige gestellt hat. Dies ist häufig nicht das Opfer selbst, sondern Personen aus deren Umfeld.

Betroffene sollten daher unbedingt – noch bevor sie eine Aussage bei der Polizei treffen – anwaltlichen Rat, am besten eines Spezialisten im Sexualstrafrecht, in Anspruch nehmen.


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