Verhaltenstipps bei Untersuchungshaft

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Die Freiheit ist eines unserer höchsten Rechtsgüter. Unter bestimmten Umständen erlaubt es die Strafprozessordnung, diese Freiheit zu beschränken. Das Ganze nennt sich dann Untersuchungshaft und ist die gravierendste strafprozessuale Maßnahme. Trotz der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung ist man plötzlich in einer Justizvollzugsanstalt eingesperrt.

Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft

Untersuchungshaft darf nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Zunächst bedarf es stets eines richterlichen Haftbefehls. Für den Erlass eines Haftbefehls muss ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehen, das bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass jemand eine Straftat begangen hat. Daneben muss auch ein Haftgrund vorliegen. Hier kommen Flucht bzw. Fluchtgefahr, Verdunkelungs- bzw. Wiederholungsgefahr oder Schwerstkriminalität in Betracht. Nur wenn sowohl ein dringender Tatverdacht, als auch ein Haftgrund vorliegt, darf gemäß den §§ 112 ff. StPO Untersuchungshaft angeordnet werden. Außerdem muss der Vollzug der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein. Demnach wird wohl niemand auf die Idee kommen, jemanden wegen eines geklauten Kaugummis einzusperren.

Nimmt die Polizei eine Person fest, so darf diese Festnahme längstens bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages andauern. Soll der Beschuldigte darüber hinaus eingesperrt bleiben, bedarf es eines richterlichen Haftbefehls. Für den Erlass des Haftbefehls ist der Ermittlungsrichter beim jeweiligen Amtsgericht zuständig. Dieser Haftbefehl wird dem Festgenommenen dann eröffnet und der Beschuldigte hat die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Auch hier gilt, dass ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger grundsätzlich keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten.

Möglichst frühzeitiger Kontakt zu einem Strafverteidiger

Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen, Freunde oder Bekannten in eine solche Situation geraten, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Strafrecht.

Anspruch auf Pflichtverteidiger

Sobald sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befindet, hat er/sie Anspruch auf die Beiordnung eines sogenannten Pflichtverteidigers. Der Beschuldigte hat dabei ein Mitspracherecht und kann einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen, der dann vorzugsweise beizuordnen ist. Dieser Pflichtverteidiger wird dann vom Gericht bestellt und zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Es ist jedoch üblich, dass neben den Pflichtverteidigergebühren ein zusätzliches Honorar vereinbart wird, da nur mit den Pflichtverteidigergebühren ein kostendeckendes Arbeiten nicht möglich ist. Gerne bin ich dazu bereit, in geeigneten Fällen auch als Pflichtverteidiger tätig zu werden.

Wie grundsätzlich in jedem Strafverfahren, gilt auch bei der Untersuchungshaft der Grundsatz, dass ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten.


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