Verhaltenstipps bei Durchsuchungen

  • 3 Minuten Lesezeit

Durchsuchungen stellen einen schweren Eingriff in die Grundrechte dar

Zuhause fühlt man sich besonders sicher. In gewissen Fällen bietet die Strafprozessordnung den Ermittlungsbehörden jedoch die Möglichkeit, diesen geschützten Raum nach Beweismitteln zu durchsuchen. Diese Befugnis gilt sowohl für Wohn- und Geschäftsräume als auch für Garagen, Fahrzeuge etc. Dabei aufgefundene Beweismittel können sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Voraussetzungen für eine Durchsuchung

Die Rechtsgrundlage für diesen massiven Grundrechtseingriff findet sich in den §§ 102 bis 110 StPO. Eine Durchsuchung kann sowohl beim Beschuldigten selbst, als auch bei unverdächtigen dritten Personen erfolgen, wenn zu vermuten ist, dass sich Beweismittel bei diesen befinden. Voraussetzung für eine Durchsuchung ist ein Durchsuchungsbeschluss, der grundsätzlich von einem Richter erlassen werden muss. In Ausnahmefällen (etwa bei Gefahr im Verzug) kann eine Durchsuchung auch vom Staatsanwalt oder den Polizeibeamten angeordnet werden.

Ablauf einer Durchsuchung

Üblicherweise erscheinen die Durchsuchungsbeamten in den frühen Morgenstunden, da um diese Zeit die meisten Menschen zu Hause sind. Sie sind nicht dazu verpflichtet, aktiv an der Durchsuchungsmaßnahme mitzuwirken, es besteht lediglich eine Duldungspflicht, d. h. sie dürfen den Ablauf der Maßnahme nicht behindern. Es macht daher keinen Sinn, etwa die Türe nicht zu öffnen oder den Beamten den Zutritt zu verweigern. In solchen Fällen wird ein Schlüsseldienst hinzugerufen, der die Tür dann notfalls gewaltsam öffnet. Versuchen Sie unter keinen Umständen, irgendwelche Beweismittel zu verstecken oder zu vernichten. Dies stellt eine Verdunkelungshandlung dar und kann zu Ihrer Festnahme und zur Anordnung der Untersuchungshaft führen.

Lassen Sie sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. In der Regel haben die Beamten eine Kopie für Sie dabei. Dort befinden sich alle Informationen, die ein Strafverteidiger später benötigt.

Macht es Sinn, die gesuchten Gegenstände/Unterlagen freiwillig herauszugeben?

Sie sind nicht dazu verpflichtet, den Beamten beim Suchen zu helfen. Manchmal bietet sich dies jedoch an. Im Durchsuchungsbeschluss muss klar angegeben sein, nach was genau gesucht wird (z. B. Bankunterlagen, Datenträger, Waffen, Betäubungsmittel etc.). Wenn die Beamten allerdings Sachen entdecken, die nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind, dürfen sie diese sogenannten Zufallsfunde trotzdem gegen Sie verwenden. Stellen Sie sich vor, Sie sind Beschuldigter einer Steuerhinterziehung. Die Beamten suchen also vor allem nach Bank- und Geschäftsunterlagen. Dabei finden sie in einer Schublade zusätzlich eine Waffe, Betäubungsmittel oder ähnliches. Diese Zufallsfunde führen dann zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens.

Möglichst frühzeitiger Kontakt zu einem Strafverteidiger

Sie können jederzeit einen Rechtsanwalt zur Durchsuchung hinzuziehen. Gelegentlich warten die Beamten sogar eine gewisse Zeit ab, wenn ein Rechtsanwalt sein baldiges Erscheinen ankündigt. Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der über fundierte Kenntnisse im Gebiet des Strafrechts verfügt. Suchen Sie gezielt nach einem Fachanwalt für Strafrecht.

Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln

Oftmals kommt es vor, dass die Durchsuchungsbeamten versuchen, Sie in ein unverfängliches Gespräch zu verwickeln. Hier gilt, wie stets in jedem Strafverfahren: machen Sie keine Angaben zur Sacht und schweigen Sie. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Durch vorschnelle Äußerungen können Sie sich leicht um Kopf und Kragen reden. Erst nach Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist oder ob es besser ist, weiterhin zu schweigen.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll aushändigen

Am Ende der Maßnahme wird ein Protokoll erstellt. Sofern Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, wird dies in einem Verzeichnis vermerkt. Achten Sie auf die Vollständigkeit dieses Verzeichnisses und lassen Sie sich ein Exemplar des Protokolls und des Verzeichnisses aushändigen. Sie sind übrigens nicht dazu verpflichtet, diese Unterlagen zu unterschreiben.

Spätestens nachdem die Durchsuchungsbeamten gegangen sind, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren und das weitere Prozedere mit diesem besprechen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Grasel

Beiträge zum Thema