Verjährung Bußgeldbescheid – wie lange hat die Behörde Zeit?

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Immer wieder kommt es vor, dass es Bußgeldstellen aufgrund der Masse an Verfahren nicht schaffen, den Bußgeldbescheid rechtzeitig an den Betroffenen zuzustellen. Doch wie lange genau darf sich die Behörde damit Zeit lassen?

Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Tag des vermeintlichen Verkehrsverstoßes maßgeblich. Ab diesem Tag hat die Bußgeldstelle 3 Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu erlassen (§ 26 Abs. 3 StVG). Schafft die Behörde das nicht, so tritt Verfolgungsverjährung ein und das Verfahren muss eingestellt werden.

Hast du also beispielsweise am 15. Januar eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April ausgestellt wurde.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass eine im Vorfeld erfolgte Anhörung zum Vorwurf, egal ob mündlich am Ort des Geschehens (z. B. beim beobachteten Handyverstoß) oder schriftlich mittels Anhörungsbogen, die Verjährungsfrist genau 1 Mal unterbrechen kann (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG). Das bedeutet, ab dem Tag der Anhörung des Betroffenen hat die Behörde erneut 3 Monate Zeit, um den eigentlichen Bußgeldbescheid zu erlassen.

Immer dann, wenn zwischen dem Verstoß und dem Erlass des Bußgeldbescheides mehr als 3 Monate liegen, kommt es also entscheidend darauf an, ob der Betroffene zwischenzeitlich von der Behörde angehört wurde oder nicht. Da der Anhörungsbogen im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht förmlich zugestellt wird, kommen viele unserer Mandanten (nachvollziehbarerweise) auf den Gedanken, zu behaupten, man habe diese Anhörung nie erhalten. Hierzu sei jedoch gesagt, dass es für die Wirksamkeit der Anhörung ausreicht, wenn diese in der Ermittlungsakte veranlasst und dokumentiert ist. Ob sie den Empfänger tatsächlich erreicht oder nicht, ist unerheblich.

Die Hauptfehlerquellen liegen jedoch oftmals in der falschen Formulierung dieser Betroffenenanhörung bzw. in inhaltlichen Mängeln. Viele der verschickten Anhörungsbögen lösen daher tatsächlich keine Verjährungsunterbrechung aus.

Gerade zu diesem frühen Verfahrenszeitpunkt vor Erlass des Bußgeldbescheides bestehen durch geschicktes anwaltliches Vorgehen eine ganze Reihe an Möglichkeiten über die Anforderung und Überprüfung der Ermittlungsakte samt Unterlagen bspw. zur Geschwindigkeitsmessung, Rotlicht- oder Abstandsmessung ein gezieltes Hinauszögern des Bußgeldbescheides und damit möglichst die Einstellung des Bußgeldverfahrens durch Eintritt der Verjährung zu erreichen.


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