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Verkäufer droht mit Anwalt wegen negativer Bewertung? Tipps!

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Die meisten Unternehmen haben die hohe Wichtigkeit von Internet-Bewertungen und Rezensionen auf Google, jameda, eBay etc. erkannt. Daher legen sie auch großen Wert auf die Vermeidung der besonders wirkmächtigen negativen Bewertungen.

Bei manch Verkäufer, Restaurant oder Arzt heißt es sogar in Richtung Rezensenten: „Entferne die schlechte Bewertung, sonst gibt es Post vom Anwalt.“

Nicht selten findet der Rezensent ein anwaltliches Schreiben auch ohne Vorwarnung im Briefkasten vor.

Was ist davon zu halten? Wie damit umgehen? Im Folgenden eine rechtliche Beleuchtung.

Abfassen von rechtlich einwandfreien negativen Bewertungen gar nicht so einfach 

Recht und Gerechtigkeitsempfinden liegen im Themenfeld der Internet-Bewertungen erfahrungsgemäß weit auseinander, siehe etwa: Bewertungen löschen lassen - Tipps

Plakativ: Die faktische „Wahrheit“ darf bzw. sollte man regelmäßig nicht vorschnell in einer Bewertung niederschreiben, wohingegen auch „dumme/irrationale" Meinungen zumeist rechtlich zulässig sind.

Das hängt primär mit der Differenzierung Meinung und Tatsachenbehauptung sowie der Beweislastverteilung zusammen. Allein hierzu ließen sich einige Bücher füllen, sodass es an dieser Stelle bei dieser losen Feststellung bleiben soll.

Betroffene Mandanten wollen das Vorgenannte zunächst selten akzeptieren, aber der Anwalt kann ja auch nur das Recht wiedergeben bzw. erklären, welches ein etwaig nachfolgender Richter anwenden müsste. Alles andere würde zwar kurzfristige Mandanten-Zufriedenheit verschaffen, aber schon mittelfristig tendenziell zu teuren rechtlichen Konsequenzen führen.

Zudem gibt es einfach auch diverse Bewertungen, die sich nicht nur rechtlich nicht gehören, sondern auch moralisch sehr fragwürdig sind. Dann hat das Unternehmen wirklich jedes Recht der Welt, die negative Bewertung löschen zu lassen bzw. darauf hinzuwirken, dass der Rezensent nicht weiter ungerechtfertigt den Unternehmens-Ruf beschmutzt. Die Löschung der Bewertung lässt sich dann auch meist gut durchsetzen.

Drohung mit Anwalt wegen negativer Bewertung vs. Meinungsfreiheit

Einzelne Verkäufer, Restaurantbetreiber etc. versuchen allerdings, die kritische Kundschaft pauschal mundtot zu machen bzw. generell jedwede negativen Bewertungen zu eliminieren. Dabei schießen sie manches Mal über das Ziel bzw. über die Meinungsfreiheit hinaus.

Wenn pauschal alle unliebsamen Bewertungen angegriffen werden, dürften darunter regelmäßig auch rechtlich zulässige Bewertungen sein. Was im Einzelfall zulässig ist und was nicht, entscheidet aber gerade in diesem Themenfeld eben der Einzelfall. Unter Verweis auf die vorgenannte Komplexität, lassen sich an dieser Stelle in seriöser Weise keine zu Rechtssicherheit verhelfenden Ausführungen treffen.

Hier muss immer die konkrete in Streit stehende Bewertung gewürdigt werden.

Bereits Abmahnung vom Anwalt wegen negativer Bewertung erhalten?

Aus der Komplexität folgt auch: Nicht jede bereits erhaltene anwaltliche Abmahnung im Hinblick auf eine negative Bewertung ist vom Grunde her berechtigt. Es wird negative Bewertungen geben, da urteilen gar Richter X und Richter Y bzgl. der in Streit stehenden rechtlichen Zulässigkeit unterschiedlich.

Immer aber sollte man eine entsprechende Abmahnung wegen einer negativen Bewertung zunächst ernst nehmen, da die wenigsten Anwälte jedenfalls völlig haltlose Abmahnungen raussenden. Ein schlichtes Folgeleisten inklusive Zahlung der Abmahnkosten etc. ist regelmäßig aber auch wenig ratsam.

Nicht selten ist auch im Falle der grundsätzlichen Berechtigung einer Abmahnung die konkrete (Geld-)Forderung des Abmahnenden – mal mehr, mal weniger deutlich – überzogen.

Wichtig ist immer auch, die gesetzten Fristen zu beachten. Ansonsten kann der Abmahnende mitunter gerichtlichen Eilschutz erwirken oder in das „normale“ Klageverfahren übergehen. Was in letzter Konsequenz für den Abgemahnten ordentlich ins Geld gehen kann (meist noch deutlich „ordentlicher“ als die in der Abmahnung aufgerufenen Beträge).

Hier gilt also der Leitsatz: Besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Das Ende mit Schrecken sollte aber durchaus von einem Anwalt begleitet werden, da man sonst der anwaltlich vertretenen Gegenseite rechtlich unterlegen ist. Was sich selten als strategisch und finanziell günstig erweisen wird.

Erstbewertung 

  1. Gerne bewerte ich ihren „Bewertungsfall“ bzw. Ihre negativen Rezensionen zunächst im Rahmen einer „Erstbewertung“. 
  2. Schreiben Sie mir dazu bspw. über das nachstehende Kontaktformular.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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