Verkäufer muss falsche Grundstücksgröße angeben
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[image]Wird ein eingezäuntes Grundstück verkauft, erwartet der Erwerber zu Recht, dass der gesamte eingefriedete Bereich ihm gehört. Immerhin zahlt er für jeden einzelnen Quadratmeter einen nicht geringen Betrag. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass der Veräußerer verpflichtet ist, den Käufer darüber aufzuklären, wenn das eingefriedete Grundstück auch fremden Grund und Boden einschließt und daher größer wirkt als es tatsächlich ist.
Das Grundstück ist kleiner als gedacht
Eine Frau wollte ein Hausgrundstück erwerben, das eingezäunt war und einen großen Vorgarten hatte. Der Veräußerer des Hauses erwähnte während der Vertragsverhandlungen nicht, dass dieser 185 qm große Bereich eigentlich dem Nachbarn gehörte, sondern übergab der Käuferin nur Unterlagen zum Objekt, aus denen sich die Aufteilung der Grundstücke aber erst bei genauer Durchsicht ergab. Nachdem die Frau erfahren hatte, dass der Vorgartenbereich nicht zu ihrem Grundstück gehört, verlangte sie gerichtlich Schadensersatz vom Voreigentümer.
Verkäufer traf Aufklärungspflicht
Der BGH bejahte ein Verschulden des Veräußerers bei den Vertragsverhandlungen; immerhin müsse vor Vertragsschluss stets über die Umstände aufgeklärt werden, die für den Kaufentschluss von entscheidender Bedeutung sind. Ein Zaun vermittle stets den Eindruck, dass es sich um ein abgeschlossenes Grundstück handle und gerade nicht auch fremden Grund und Boden umfasse. Daher hätte der Verkäufer davon ausgehen müssen, dass die Erwerberin die Lagepläne nicht mehr gezielt durchlese, sodass ihn die Pflicht getroffen habe, sie auf die Einfriedung des fremden Gebiets aufmerksam zu machen. Schließlich stelle die tatsächliche Größe des Grundstücks ein entscheidendes Kaufkriterium dar.
Tipp: Der Verkäufer eines Hausgrundstücks muss den Erwerber darüber aufklären, wenn ein Teil des eingezäunten Gartenbereichs zum Nachbargrundstück gehört. Allein die Übergabe von Lageplänen genügt der Aufklärungspflicht aber nicht.
(BGH, Urteil v. 11.11.2011, Az.: V ZR 245/10)
(VOI)
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