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Verkäuferhaftung für Falschberatung des Käufers durch Makler

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier bei einem Fall entschieden, bei dem ein Verkäufer eine in einem denkmalgeschützten Anwesen gelegene Wohnung als Kapitalanlageobjekt über einen Makler angeboten hatte.

Die entsprechenden Informations-, Besichtigungs- und Verkaufsgespräche haben ausschließlich stattgefunden zwischen dem Käufer und dem beauftragten Makler.

Hierbei hat der Makler u.a. Angaben gemacht hinsichtlich der sich aus dem Objekt ergebenden Steuervorteile und Mieteinnahmen, wobei er u.a. eine Berechnung der Einnahmen und Kosten sowie Steuervorteile für das erste Jahr nach Erwerb vorgelegt hatte.

Der Makler hat den Käufer jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die entsprechende steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen spätestens nach 12 Jahren ausläuft.

Der Käufer beruft sich darauf, er sei davon ausgegangen, dass die aus der vorgelegten Berechnung ergebenden Steuervorteile dauerhaft gelten und, nachdem er seinen Irrtum erkannt hatte, vom Verkäufer Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung des ihm entstandenen Schadens verlangt.

Der BGH gab dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückabwicklung und Schadensersatz.

In der Begründung führt der BGH aus, dass zwischen Käufer und Verkäufer ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei und der Verkäufer den Makler, dadurch dass er ihn beauftragt hatte, die Vertragsverhandlungen eigenständig zu führen, diesen stillschweigend bevollmächtigt habe, einen Beratungsvertrag mit dem Käufer abzuschließen.

Hierdurch sei letztlich ein Beratungsvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande gekommen, so dass der Verkäufer für die falschen Angaben des Maklers hafte.

Der Verkäufer muss aufgrund dessen den Kaufpreis zurückzahlen und sämtliche dem Käufer entstandenen Kosten wie Notarkosten, Finanzierungskosten und dergleichen erstatten.

Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen V ZR 9/13


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