Verkaufsprospekt muss Provisionen der eine Fondsanlage vertreibenden Bank konkret ausweisen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 12.07.2010 (19 U 5240/09) festgestellt, dass auch ein Anleger, der im Zuge des Erwerbs von Fondsanteilen, Teile der Bank zufließender Bonifikationen erhält, konkret der Höhe nach korrekt über die der Bank zufließenden Provisionen aufzuklären ist.

Dabei sei es nicht ausreichend, wenn der Prospekt zwar darauf hinweise, dass eine mit der Eigenkapitalvermittlung betraute Gesellschaft einen bestimmten Provisionssatz erhält und berechtigt ist, Vertriebspartner - regelmäßig Banken - mit dem Vertrieb zu beauftragen. Zwar müsse der Anleger damit rechnen, dass auch seine Bank zumindest einen Teil dieser Provisionen erhalten würde. Das tatsächliche Vertriebsinteresse kann er jedoch nur bei Kenntnis der konkreten Höhe der Vertriebsvergütungen bzw. Rückvergütungen abschätzen.

Daher ist hierüber ungefragt aufzuklären. Geschieht dies nicht, so macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig, da in der Regel der Grundsatz des aufklärungspflichtigen Verhaltens Anwendung findet, also angenommen werden muss, dass der Anleger in Kenntnis der konkreten Provisionshöhe von dem Abschluss des Geschäfts abgesehen hätte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema