Diesel-Fahrverbot – jetzt richtig reagieren

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Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig steht fest: Diesel-Fahrverbote sind zulässig (Az. 7 C 30/17). In Hamburg werden noch im April die ersten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis Euroklasse 5 gelten. 

Viele Besitzer von Dieselfahrzeugen sind nun verunsichert, sei es aufgrund der kommenden Fahrverbote oder aufgrund des erheblichen Wertverlustes, den Dieselfahrzeuge derzeit erleiden. Es gibt jedoch Möglichkeiten bereits jetzt zu reagieren.

Fahrzeuge, die vom Abgasskandal betroffen sind, können nun auch nach Durchführung des Softwareupdates zurückgegeben werden.

Wer ein Fahrzeug besitzt, das im Rahmen des Abgasskandals mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden ist, kann von dem Hersteller die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und erhält so den Kaufpreis zurück. Lange war nicht klar, ob eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auch dann möglich ist, wenn das Fahrzeug ein Softwareupdate erhalten hat. 

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2.3 O 104/17) hat nun klargestellt, dass das Update die Mängel an den Fahrzeugen nicht behebt. Ganz im Gegenteil: Die mit einem Update versorgten Fahrzeuge weisen einen erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie eine geringere Lebenserwartung auf. Die Fahrzeuge verschleißen schneller und sind äußerst anfällig für Fehler.

Es besteht daher die Möglichkeit, auch nach Durchführung des Updates das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Da die Ansprüche gegen den Hersteller am 31.12.2018 verjähren, ist es ratsam, die Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.

Wer das Fahrzeug über eine Bank finanziert hat, kann den „Widerrufsjoker“ nutzen.

Eine weitere Möglichkeit besteht für Verbraucher, die ihr Fahrzeug über eine Bank finanziert haben, etwa durch einen Darlehens- oder Kreditvertrag. Viele der Verträge, insbesondere die der großen Autobanken, die seit 2010 geschlossen wurden, weisen teils erhebliche Fehler auf. Ein Fehler in der Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und die Verträge auch heute noch widerrufen werden können. Die Folge ist ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“.

So entschied es zuletzt auch das Landgericht München I (Az. 29 O 14138). Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie den Vertrag auch lange nach Abschluss widerrufen können. Sie können das Fahrzeug zurückgeben und die Anzahlung, sowie alle Tilgungs- und Zinsraten zurückverlangen. 

Richtig reagieren!

Wer das Fahrzeug zurückgibt, erhält den vollen Kaufpreis zurückerstattet. Der drohende Wertverlust kann damit umgangen werden. Es ist daher empfehlenswert, die Ansprüche prüfen zu lassen und rechtlichen Rat einzuholen.

Rechtsanwalt Peter Scheffer

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Kanzlei Scheffer, Bünde


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