Verkehrsrecht – Kein Fahrverbot trotz zu schnellen Fahrens bei Angabe nicht existierender Personen

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen Trick eines Temposünders als legal bestätigt, der im Bußgeldverfahren eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen ließ, um so insbesondere dem Fahrverbot zu entgegen.

Der Angeklagte hatte sich im Juni 2015 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h außerorts ordnungswidrig verhalten. Durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit drohte ihm eine Geldbuße in Höhe von 480,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot. Um diesem Fahrverbot zu entgehen, zahlte er an eine Person, die im Internet damit warb, Punkte und Fahrverbote zu übernehmen, 1.000,00 €. Dieser Person überließ er den Anhörungsbogen. Die Person füllte den Bogen aus und räumte ein, die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Sie gab jedoch Namen und Anschrift einer nicht existierenden Person an. Die für die Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde versuchte nun der im Anhörungsbogen erwähnten Person den Bußgeldbescheid zuzustellen. Das funktionierte jedoch nicht, da diese Person nicht existierte.

Verjährung der Ordnungswidrigkeit

Da die Inanspruchnahme des vermeintlichen Fahrers so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, war gegenüber dem Angeklagten die Zustellung des Bußgeldbescheides aussichtslos, da zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.

Keine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung

Gegen den Halter des Fahrzeugs hat daraufhin das Amtsgericht Reutlingen den Halter wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Dagegen hat der Halter Berufung eingelegt. Das nächsthöhere Gericht, das Landgericht Tübingen, sprach den Halter aus rechtlichen Gründen frei. Gegen diesen Freispruch hat dann die Staatsanwaltschaft Tübingen Revision eingelegt. Das für die Revision zuständige Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte den Freispruch des Landgerichts. Es führte aus, dass der Angeklagte sich weder wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschens einer Straftat, Urkundenfälschung, Strafvereitelung noch mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht hat. Für eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) sei Voraussetzung, dass „ein anderer“ verdächtigt wird. Dem Sinn und Zweck der Norm entspreche es, dass „ein anderer“ eine tatsächlich existierende Person sein müsse. Das sei hier nicht der Fall, deswegen habe sich der Halter nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) kam für das Gericht nicht in Betracht, da jemand vortäuschen müsse, dass eine „rechtswidrige Tat“ begangen ist. Eine Strafbarkeit liege also nur vor, wenn eine Straftat vorgetäuscht werde. Hier sei lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht worden, sodass eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat ebenfalls nicht in Betracht komme.

Keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung

Das Gericht führte weiter aus, dass das Verhalten weder eine Urkundenfälschung noch eine Strafvereitelung darstellte. Auch habe der Fahrzeughalter sich nicht wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht (§ 271 Abs. 1 StGB), indem er eine falsche Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister habe herbeiführen wollen. Das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister sei kein öffentliches Register im Sinne der Norm.

Das Gericht führte weiter aus, dass solche Manipulationen im Bußgeldverfahren nur durch den Gesetzgeber geändert werden könnten, indem eine entsprechende Straf- oder Bußgeldvorschrift eingeführt werde. (AZ LG Tübingen, Urteil vom 10.07.2017 – 24 Ns Js 23198/16; Az OLG Stuttgart 4 Rv 25 Ss 982/17).


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