Verkehrsunfall: Fahrradfahrer ohne Helm trägt Mitschuld an Verletzungen

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Ein Radfahrer, der ohne Helm fährt und in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, trägt an unfallbedingt erlittenen Kopfverletzungen ein Mitverschulden. So entschied es nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung mit Urteil vom 05.06.2013 - 7 U 11/12.

Der Sachverhalt

Die Fahrerin eines parkenden Autos öffnete die Fahrertür, ohne auf eine sich von hinten nähernde Radfahrerin zu achten. Die Fahrradfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und fuhr gegen die geöffnete Autotür. Sie stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, aufgrund derer sie sich über längere Zeit im Krankenhaus befand und darüber hinaus ambulant weiterbehandelt werden musste.

Die Radfahrerin verlangt nun u. a. die Feststellung, dass die Autofahrerin und (unstreitig) alleinige Unfallverursacherin ihr sämtliche aus dem Unfall entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe.

Die Entscheidung

Nachdem das Landgericht Flensburg der Radfahrerin zunächst vollständig Recht gegeben hatte schränkt das OLG in seiner Entscheidung die Haftung der Autofahrerin wegen eines Mitverschuldens der Radfahrerin in Höhe von 20 % ein.

Zwar habe die beklagte Autofahrerin gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, da sie sich beim Aussteigen aus ihrem Wagen nicht so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die klagende Radfahrerin muss sich jedoch ein Mitverschulden nach den §§ 9 StVG, 254 Abs. 2 BGB an der erlittenen Kopfverletzung anrechnen lassen, da sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat (sog. „Verschulden gegen sich selbst"). Radfahrer sind grundsätzlich nicht gemäß § 21 a Abs. 2 StVO zum Tragen eines Schutzhelms verpflichtet. Ein Mitverschulden an erlittenen Schäden besteht aber bereits dann, wenn der Geschädigte sich nicht „verkehrsrichtig" verhalten hat und nicht alle zumutbaren Schritte unternimmt, um eine erkennbare Gefahr möglichst gering zu halten. Diese Verpflichtung habe bei Motorradfahrern bereits vor Einführung der Helmpflicht im Jahr 1976 bestanden und sei ebenfalls sowie im Reit- und Skisport seit langem anerkannt.

Die Höhe des Mitverschuldensanteils der Radfahrerin wird mi 20 % bewertet, da ein Helm nach den Feststellungen des Sachverständigen im Verfahren die Kopfverletzung zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können.

Fazit

Das OLG Schleswig-Holstein hat die Revision zum BGH zugelassen, da eine einheitliche höchstrichterliche Klärung dieser in der Praxis wichtigen Rechtsfrage bisher nicht erfolgt ist. Bisher sind auch die Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen stets davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden ohne eine verbindliche Pflicht zum Tragen eines Helms nicht angenommen werden kann.

In Anbetracht des steigenden Gefährdungsbewusstseins der Radfahrer im Straßenverkehr und der anhaltenden Diskussion über die Einführung der Helmpflicht ist die Begründung des Gerichts jedoch schlüssig und nachvollziehbar. In anderen Sportarten hat sich diese Ansicht bereits etabliert.

Für Radfahrer sollte das Tragen eines Helms im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin obligatorisch sein. Für Autofahrer und Versicherungen lohnt sich nach einem Unfall mit Personenschaden die genaue Prüfung, inwieweit Verletzungen durch mögliche Sicherungsmaßnahmen des Unfallgegners vermieden oder verringert worden wären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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