Verlängerung der Probezeit

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Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist die Verlängerung der Probezeit nur während der laufenden Probezeit möglich. Nach Ablauf der Probezeit ist eine nochmalige Vereinbarung einer Probezeit nicht mehr möglich, mit der Folge, dass nicht mehr mit einer verkürzten Kündigungsfrist gekündigt werden kann, sondern die gesetzlichen Kündigungsfristen anwendbar sind. Soweit sich der Arbeitgeber die weitere Erprobungsmöglichkeit sichern möchte, empfiehlt es sich, die Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Zeitablauf automatisch. Bei Bedarf kann ein weiteres (befristetes) Arbeitsverhältnis angeschlossen werden.


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