Verletzung der Marken „Playboy“ und „Playboy-Häschenkopf“

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Wir vertreten seit mehreren Jahren bundesweit mehrere Mandanten, die Abmahnungen der Rechtsanwälte Lichtenstein Körner & Partner wegen der Verletzung der Marken „Playboy“ und „Playboy-Häschenkopf“ im Auftrag der Playboy Enterprise International Inc. erhalten haben.

Gegenstand der Abmahnung ist in der Regel die widerrechtliche Verwendung der markenrechtlich geschützten Playboy Symbole und/oder des Playboy Schriftzuges.

Die Firma Playboy Enterprises Inc. ist dabei Inhaberin der Gemeinschaftsmarken „Playboy“ sowie „Häschenkopf“. Die Rechtsanwälte von Lichtenstein Körner & Partner fordern im Auftrag von Playboy die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten, z. B. aus einem Gegenstandswert in Höhe von 60.000 €.

Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnung wegen Markenverletzung

Da neben der Unterlassungserklärung auch Auskunft verlangt wird (Seite 2 des Schreibens) ist es sinnvoll, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht überprüfen zu lassen. Die Auskunft dient der Vorbereitung eines weiteren Schadenersatzes. Die Unterlassungserklärung muss gegebenenfalls an die tatsächliche Situation angepasst werden. Ferner besteht die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ohne gleichzeitig sämtliche Folgeansprüche anzuerkennen. Im Falle einer tatsächlichen Markenverletzung kann es zudem sinnvoll sein, über die geltend gemachten Kosten mit der Gegenseite zu verhandeln.

Dr. Wallscheid & Drouven – Rechtsanwälte für Markenrecht/gewerblichen Rechtsschutz

Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte vertreten seit Jahren bundesweit Mandanten, die Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung einer Marke erhalten haben.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen des Markenrechts.

Kostenlose Ersteinschätzung nutzen

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie zudem unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Hierzu könne Sie uns die Abmahnung gerne vorab per E-Mail oder Fax senden. Wir rufen Sie dann im Rahmen einer kostenlosen ersten Einschätzung zurück und/oder melden uns per E-Mail bei Ihnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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