Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB

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Wer gesetzlich verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen und dies nicht tut, macht sich unter Umständen gem. § 170 StGB strafbar. Solche Strafverfahren sind nicht selten. Das Gesetz sieht hier Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Verhängung einer Geldstrafe ist insofern problematisch, da der Täter sein Geld dazu verwenden soll, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es kommt daher im Falle einer Verurteilung oft zu Freiheitsstrafen. Eine Bewährungsstrafe wird meist mit der Weisung verknüpft, nunmehr der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Wenn die Auflage nicht erfüllt wird, droht der Widerruf der Bewährung.

Relativ häufig kommt es im Ermittlungsverfahren zu Hausdurchsuchungen. Diese sollen zum Auffinden relevanter Unterlagen wie z. B. Einkommensnachweisen dienen. Auch die Vernehmung von Zeugen (Arbeitgeber) kommt häufig vor. Zudem wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft meist beantragt, dass das Arbeitsamt die Sozialdaten des Beschuldigten offenbart.

Wichtigstes Merkmal für eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Zwar steht dieses Tatbestandsmerkmal nicht im Gesetz, es ist aber ein sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Ein Gericht muss hier Feststellungen über die Höhe der Einkünfte, über sonstige Verpflichtungen, Werbungskosten und über den Selbstbehalt des Beschuldigten treffen. Der Täter muss nämlich zu einer mindestens teilweisen Leistung in der Lage sein, ohne seine eigene Existenz – oder die Unterhaltsansprüche anderer Personen – zu gefährden.

Zu bedenken ist, dass sich eine Leistungsfähigkeit auch aus erzielbaren Einkünften ergeben kann. Es wird dann festgestellt, ob der Beschuldigte durch zumutbare Arbeit in der Lage gewesen wäre, Einkünfte zu erzielen. Wenn es einem Beschuldigten zuzumuten ist, muss er gegebenenfalls einen Wechsel des Berufs vornehmen.

Wer eine Vorladung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erhält, sollte sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. In einer Vielzahl von Vorwürfen lässt sich eine Anklage verhindern. Äußern Sie sich als Beschuldigter nicht selbst zur Sache. Sie können sich dadurch erheblichen Schaden zufügen.


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