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Verliert ein Betriebsrat sein Amt bei unwiderruflicher Freistellung?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 21. Dezember 2020.

LAG Hessen, Beschluss vom 21.12.2020 – 16 TaBVGa 189/20

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag war die unwiderrufliche Freistellung des BR- Mitglieds bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Gestritten wurde über die Wahrnehmung des Betriebsratsamts eines unwiderruflich freigestellten Betriebsratsmitgliedes. Der Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, dass mit der im Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung der Arbeitnehmer/BR sein Betriebsratsamt verloren hat. Hiergegen hat sich sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Betriebsratsmitglied mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewährt. Der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied haben beantragt, festzustellen, dass der Arbeitgeber die Wahrnehmung des Betriebsratsamtes bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dulden hat. Der Arbeitgeber hat die vorliegende Situation verglichen mit dem Fall eines Betriebsratsmitgliedes bei Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell, wonach die Mitgliedschaft im Betriebsrat dann endet.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat dem Betriebsrat Recht gegeben. Es hat entschieden, dass das Betriebsratsamt durch die unwiderrufliche Freistellung nicht beendet worden ist. Weder ein Fall des § 24 Nr. 3 BetrVG noch der Nr. 4 der Vorschrift sei gegeben. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Parallele mit der Freistellung eines Altersteilzeit Arbeitnehmers im Blockmodell nicht gezogen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Fall entschieden, dass das Betriebsratsamt in der passiven Phase erlischt. Anders als im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der passiven Phase innerhalb der Altersteilzeit liegt bei der unwiderruflichen Freistellung kein ruhendes Arbeitsverhältnis mit Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten vor. Im Ergebnis kann das Betriebsratsmitglied sein Amt daher bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausführen.

Fazit:

Wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall sicher gehen will, dass das Betriebsratsmitglied nach der Freistellung sein Amt nicht mehr ausübt, so muss er dies ausdrücklich regeln. Er kann insoweit beispielsweise eine Regelung in den Aufhebungsvertrag schreiben, wonach der Arbeitnehmer unverzüglich nach Zustandekommen dieser Vereinbarung sein Amt als Mitglied des Betriebsrates niederlegt und eine entsprechende Erklärung über die Amtsniederlegung gegenüber dem Betriebsrat abgeben wird. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche ausdrückliche Regelung, so bleibt es bei der Mitgliedschaft des Betriebsrates bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Wahrnehmung des Betriebsratsamtes durch den freigestellten Arbeitnehmer zu dulden und den Zugang zu seinen Betriebsräumen dem Mitglied zu gewährleisten.


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