Vermieterwechsel: Mieter muss richtigen Zahlungsempfänger nicht ermitteln

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„Es ist nicht Aufgabe der Mieter, nach einem Vermieterwechsel den richtigen Zahlungsempfänger zu ermitteln."

Das entschied nun das LG München I (Beschluss vom 08.05.2012 - 14 S 2114/12) und wies die Räumungsklage eines Vermieters ab, die dieser eingereicht hatte, nachdem ihn Mietzahlungen nicht erreicht hatten, weil der Mieter an den ehemaligen Vermieter weitergezahlt hatte. Das Gericht entschied, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Fortführung der bisherigen Zahlungen nicht entstehen könne.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung ist richtig. Mit Eigentumserwerb tritt der Erwerber einer Mietsache auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Ansprüche auf Mietzahlung stehen fortan ihm zu. Allerdings muss dem Mieter der Vermieterwechsel auch angezeigt und ihm mitgeteilt werden, an wen er künftig zu zahlen hat. Der Mieter muss dies nicht selbst herausfinden. Fehlen dem Mieter diese Informationen, kann ihm die schuldlose Nichtzahlung der Miete an den neuen Vermieter nicht vorgeworfen werden oder gar ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses zugunsten des neuen Vermieters begründen.


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