Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Accessio AG bietet Verteilungsverfahren an

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In einem Schreiben vom 18. Dezember 2014 bietet die ERGO Versicherung AG den ehemaligen Kunden der insolventen Accessio Wertpapierhandels AG, Itzehoe, ein Verteilungsverfahren an (§ 109 VVG). Ein Verteilungsverfahren nach § 109 VVG findet statt, wenn die Versicherungssumme voraussichtlich nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu decken.

Versichert gewesen sei unter bestimmten Voraussetzungen die Tätigkeit der Versicherungsnehmerin in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung, so die Mitteilung. Der Insolvenzverwalter der Accessio Wertpapierhandels AG bestreite zwar die Forderung in der Regel. Teilweise seien in Bezug auf diese Forderungen Gerichtsverfahren durchgeführt worden, so die Verlautbarung der Versicherung. Hierbei habe sich eine Gerichtspraxis zulasten der Accessio Wertpapierhandels AG verfestigt. Dieses rechtfertige eine endgültige Schadensregulierung des Versicherers. Den ehemaligen Kunden wird mitgeteilt, auch ihnen könnten Schadensersatzansprüche zustehen. Zwecks Prüfung wurden die ehemaligen Kunden um Einreichung der Unterlagen gebeten. Die ERGO Versicherung AG ließ mitteilen, dass sich die Versicherungshöchstsumme auf 2 Millionen € pro Jahr belaufe. Mit der konkreten Schadensabwicklung von ca. 1.000 Anspruchstellern sei die Versicherung derzeit befasst.

In einer Vielzahl von Fällen kann in anlegerrechtlichen Angelegenheiten eine Versicherung in Anspruch genommen werden. Für Versicherungsfälle vor dem 01.01.2008, also vor der Reform des VVGs, ist die Durchsetzung allerdings umständlich und erfordert versicherungsrechtliches Fachwissen. Dieses gilt gerade dann, wenn zwischen dem Anleger und der Versicherung ein Insolvenzverfahren schwebt und der Insolvenzverwalter kein Geld im Wege einer Einzelermächtigung vom Gericht erhält oder zu wenig Masse vorhanden ist. Bei den Accessio-Fällen handelt es sich im Wesentlichen um Altfälle. 

Der Verwalter kann auch Ansprüche freigeben, zum Beispiel den Anspruch des Schuldners gegen seinen Haftpflichtversicherer. Der Haftpflichtgläubiger ist an diesem Anspruch gemäß § 110 VVG (157 VVG a.F.) absonderungsberechtigt. Die Masse haftet dem absonderungsberechtigten Gläubiger auch dann nur in Höhe des Ausfalls, wenn der Verwalter zuvor den belasteten Gegenstand freigegeben hat, BGH vom 2. April 2009, ZInsO 2009, 825.


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