Veröffentlichung von Kinderfotos bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern

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Leben Eltern, denen die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist gemäß § 1687 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. 

Angelegenheiten des täglichen Lebens also solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, dürfen hingegen von dem Elternteil allein entschieden werden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. 

In seiner Entscheidung vom 24.05.2018, Aktenzeichen 13 W 10718, musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg nun mit der Frage beschäftigen, wie die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite einzustufen ist. In dem Fall, der der Entscheidung zugrunde lag, übten die geschiedenen Eltern der bei der Kindesmutter wohnenden sechsjährigen Tochter die elterliche Sorge gemeinsam aus. Da der neue Ehemann der Kindesmutter auf der Internetseite des von ihm betriebenen Bauernhofs Fotos des Kindes veröffentlicht hatte, beabsichtigte der Kindesvater im Namen seines Kindes Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ihm gegenüber geltend zu machen. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht wies den Antrag jedoch ab, woraufhin sich der Kindesvater an das Oberlandesgericht wandte, allerdings ohne Erfolg. 

Das Oberlandesgericht führte aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dem auch das Recht am eigenen Bild gehöre, im Grundgesetz verankert sei. Gerade bei Veröffentlichung von Fotos im Internet sei das Persönlichkeitsrecht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt sei. Zudem sei eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar. Ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe auch, wenn die Internetseite kommerziellen Zwecken diene. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Kinderfotos handle es sich daher vorliegend um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, so dass es eines gegenseitigen Einvernehmens der Eltern bedürfe. Daraus folge aber auch, dass es sich bei der Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung ebenfalls um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handle, für die ebenfalls das gegenseitige Einvernehmen der Eltern notwendig sei. Der Kindesvater könne daher ohne Zustimmung der Kindesmutter nicht gegen die unberechtigte Veröffentlichung der Fotos gerichtlich vorgehen. Dies wäre nur möglich, wenn das Familiengericht auf Antrag des Kindesvaters die Entscheidungsbefugnis über ein gerichtliches Vorgehen auf ihn allein überträgt. 

Autorin: Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht/Potsdam


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