Veröffentlichung von Mängeln im Rahmen von Lebensmittelkontrollen

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Mit seinem Urteil vom 03.11.2022 (9 B 1077/22) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass vermeintliche Mängeln in einer Bäckereifiliale, die bei einer Kontrolle festgestellt wurden, aber nicht begründet werden konnten, nicht veröffentlicht werden dürfen.

Im zugrundeliegenden Fall ging die Antragstellerin, eine Bäckereifiliale, gegen die geplante Veröffentlichung von vermeintlichen Mängeln in ihrer Filiale durch die Antragsgegnerin vor.

Im Laufe einer amtlichen Kontrolle wurden bei der Antragstellerin vermeintliche Mängel entdeckt; darunter sollen einige Eckbereiche nicht sorgfältig gereinigt worden sein und es solle Mäusekot vorgefunden worden sein.

Die Antragsgegnerin wollte diese vermeintlichen Mängel online veröffentlichen. Dagegen ging die Antragstellerin vor.

Das Gericht entschied, dass der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung untersagt wird, die behaupteten Mängel der Bäckereifiliale der Antragstellerin zu veröffentlichen.

Die Antragsgegnerin stütze sich bei der Veröffentlichung auf § 40 Ia S. 1 Nr. 3 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch).

Nach diesem ist die zuständige Behörde angehalten, die Öffentlichkeit unmittelbar über Lebens- bzw. Futtermittel sowie das betroffene Unternehmen zu informieren, wenn begründeter Verdacht darauf besteht, dass sie gegen Vorschriften des LFGB verstoßen haben, die dem Schutz von Endverbrauchern dienen. Dieser Verstoß muss ein nicht nur unerhebliches Ausmaß erreicht haben oder wiederholt vorgekommen sein und darüber hinaus muss die Verhängung eines Bußgeldes oder einer Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten sein.

Vorliegend seien diese Voraussetzungen aber voraussichtlich nicht gegeben.

Die durchgeführte Kontrolle habe nicht ausreichende Tatsachen liefern können, die zur Begründung eines Verstoßes in nicht unerheblichem Ausmaß führen konnten. Da es sich somit lediglich um einen Verdacht handle, müssen hohe Anforderungen an die Veröffentlichung eingehalten werden, da eine solche weitreichende bis existenzbedrohende Auswirkungen für ein Unternehmen haben könne.

Gemäß § 40 Ia S. 1 LFGB könne eine Veröffentlichung nicht auf einen bloßen Verdachtes gestützt werden. Über einen Verstoß dürfe nur informiert werden, wenn er hinreichend ins Gewicht fiele, da § 40 Ia S.1 Nr. 3 LFGB einen Verstoß „von nicht nur unerheblichen Ausmaß“ verlange. Auch dies sei allerdings nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin habe ihre Behauptungen vorliegend nicht ausreichend belegen können, da die dem Kontrollbericht angehängten Fotos nicht die vorgeworfenen Verunreinigungen begründen konnten. Ein Verstoß könne durch die Bilder nicht festgestellt werden.

Zwar wurde im angrenzenden Gebäude ein Mäusebefall festgestellt, doch sei dies nicht ausreichend, um eine Verdacht gegen die Bäckerfiliale zu begründen.

Darüber hinaus sei auch kein Bußgeld zu erwarten. Ein solches Bußgeld müsse aber zusätzlich zu einem Verstoß vorliegen, damit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle gewahrt werde. „Denn nur Verstöße von hinreichendem Gewicht können die für betroffene Unternehmen potentiell gravierenden Folgen rechtfertigen.“

Eine solche Verhängung eines Bußgeldes durch eine Behörde sei gerichtlich vollständig überprüfbar. Für ein Bußgeld müsse sich die Antragstellerin schuldhaft verhalten haben und es müsse ein objektiver Pflichtverstoß gegeben sein. Vorliegend seien jedoch weder eine Pflichtverletzung noch ein schuldhaftes Verhalten ersichtlich.

Foto(s): Janus Galka

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