Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen

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Die Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen ist ein kontroverses Thema in vielen Unternehmen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, der in der Regel pro Jahr gewährt wird. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch weniger arbeitet, als vertraglich vereinbart, entstehen Minusstunden, die später ausgeglichen werden müssen.

In vielen Unternehmen ist es üblich, Minusstunden durch unbezahlte Überstunden auszugleichen. Dabei wird erwartet, dass der Arbeitnehmer mehr Stunden arbeitet, um die fehlenden Stunden auszugleichen. Allerdings kann es auch vorkommen, dass der Arbeitnehmer seine Minusstunden nicht ausgleichen kann, zum Beispiel wenn er krank wird oder in den Urlaub fährt. Es kann auch sein, dass der Arbeitnehmer einfach nicht zur Arbeit erscheint und nach Abmahnung und erneutem Vorfall das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen verrechnen darf. Grundsätzlich ist dies möglich, da der Arbeitgeber berechtigt ist, den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers mit anderen Ansprüchen zu verrechnen. Allerdings ist zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht einfach einseitig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden darf.

Eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dem ausdrücklich zustimmt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren muss und dieser seine Zustimmung schriftlich geben muss. Ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine Verrechnung nicht möglich.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen nur dann zulässig ist, wenn der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bereits erloschen ist. Solange der Arbeitnehmer noch Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, kann der Arbeitgeber keine Verrechnung vornehmen.

Insgesamt ist die Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen ein komplexes Thema, das sorgfältig behandelt werden muss. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass er die Zustimmung des Arbeitnehmers einholt und dass der Urlaubsanspruch bereits erloschen ist, bevor er eine Verrechnung vornimmt. Der Arbeitnehmer sollte sich bewusst sein, dass seine Zustimmung erforderlich ist und dass er sich dagegen wehren kann, wenn er nicht zustimmt und trotzdem verrechnet wird.

In einem konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht wurde ein Arbeitszeitkonto geführt für den Arbeitnehmer. Die Verrechnung der Minusstunden war nur zulässig auf der Grundlage einer Vereinbarung.

LAG Schleswig Holstein, Urteil v. 12.05.2015, Az.: 1 Sa 359 a/14

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RA Dirk Wittstock

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