Keine Vererbung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
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Ein Mann war seit April 2001 als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. Von April 2008 bis zu seinem Tod im April 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt und folglich konnte ihm sein zustehender Urlaub nicht gewährt werden. Nach seinem Tod wollte die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers die nicht genommenen Urlaubstage vom Arbeitgeber ihres Mannes ausgezahlt bekommen, denn nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu legte sie erfolglos Klage beim zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) Bocholt ein. Aufgrund ihrer Berufung entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, dass der Witwe ein Abgeltungsanspruch für 35 Urlaubstage in Höhe von 3230,50 Euro brutto zustehe.
Gegen dieses Urteil legte die Spedition, als ehemaliger Arbeitgeber des Verstorbenen, erfolgreich Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ein. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dann abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden könne. Eine Beendigung in diesem Sinne kann jedoch nur zu Lebzeiten des betreffenden Arbeitnehmers und nicht durch dessen Tod erfolgen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG umwandelt.
(BAG, Urteil v. 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10)
Gabriele Weintz (WEI)
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