Versandkosten bei Widerruf - Entscheidend ist der Wert des Einzelprodukts und nicht die Gesamtbestellung

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Das Amtsgericht Augsburg hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Käufer die Kosten der Rücksendung erstattet verlangen kann. Im konkreten Fall hatte der Käufer über das Internet eine Hose und Schuhe bestellt, so dass ihm dem Grunde nach ein Widerrufsrecht zustand. Der Kunde übte sein Widerrufsrecht aus und verlangte die für die Rücksendung angefallenen Kosten in Höhe von 6,90 Euro. Das Amtsgericht Augsburg lehnte den Anspruch des Kunden ab.

Zwar durfte der Käufer seine Willenserklärung zurücktreten, der Verkäufer hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch wirksam geregelt, dass der Käufer bei der Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis zu 40,00 Euro zu tragen habe. Bei der Auslegung der 40,00 Euro - Grenze sei allerdings nicht der Wert der Gesamtbestellung, sondern derjenige der einzelnen Ware maßgebend. Liege der Wert der einzelnen Produkte - wie in dem konkreten Fall - unter 40,00 Euro, so seien die Rücksendekosten nicht zu erstatten.

(Quelle: Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12, JurPC Web-Dok. 82/2013, Abs. 1-14)

Ob der Auffassung des Amtsgerichts Augsburg in dieser Pauschalität gefolgt werden kann, bleibt fraglich. Unberücksichtigt bleiben nämlich die Fälle, in denen der Käufer passende Einzelteile oder eine größere Menge eines Produkts bestellt. Bestellt der Käufer im Internet z.B. 30 Quadratmeter Laminat, weil er seine Wohnung damit ausstatten möchte, so wird sich nur schwer argumentieren lassen, dass er 15 einzelne Warenpakete zu 20,00 Euro bestellen wollte. Würde dann nicht die Anwendbarkeit der 40 Euro-Klausel von der vom Verkäufer gewählten Verpackungsgröße abhängen und damit Missbrauch ermöglichen? Wäre der Intention des Gesetzgebers noch Rechnung getragen?

Die Entwicklung bleibt spannend. Jeder Einzelfall sollte im Detail überprüft und bewertet werden. Im Übrigen kommt die Einschränkung nur dann zur Anwendung, wenn diesbezüglich zumindest in den AGB's eine Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt nicht!


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