Versicherung kürzt Ansprüche aus Schadengutachten - unzulässig!

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn eine Versicherung aus einem Unfallereignis zur Zahlung verpflichtet ist, sucht diese neuerdings immer häufiger nach Möglichkeiten, den Anspruch des Geschädigten zu kürzen. Schon fast alltäglich ist folgender Ablauf. Der Geschädigte, dem der Unfallgegner z.B. von hinten aufgefahren ist, besorgt sich ein Schadengutachten und möchte auf dessen Grundlage (fiktiv) abrechnen, d.h. er möchte den hier ausgewiesenen Nettobetrag vereinnahmen, ohne zu reparieren. Dies ist sein gutes Recht, denn niemand „muss" seinen Schaden reparieren. Wegen der eindeutigen Sachlage (Auffahrunfall) schaltet der Geschädigte in unserem Beispiel, um die Kosten gering zu halten, keinen Anwalt ein. Die Versicherung hat auch gleich geschrieben und angekündigt „... den Schaden schnellstmöglich zu regulieren". Es scheint also alles seinen geordneten Gang zu gehen.

Dann kommt das Abrechnungsschreiben der Versicherung, und der Geschädigte staunt nicht schlecht: die Sätze aus dem Gutachten hat die Versicherung durch ein „Gegengutachten" kräftig gekürzt. Und zwar bevorzugt an den Stellen „Stundensätze" und „UPE-Aufschläge". Beides ist in den meisten Fällen unzulässig (vgl. z.B. LG Braunschweig, Urteil vom 30.3.12 - A.Z.: 8 S 520/11). Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann die Versicherung tatsächlich von den Sätzen abweichen, die der Sachverständige des Geschädigten ermittelt hat. Dieser Ausnahmefall muss aber von der Versicherung dargelegt und bewiesen werden, und das gelingt ihr im Streitfall nur selten. Betroffene sollten sich daher frühzeitig auf ihre Rechte berufen und diese erforderlichenfalls einklagen.

Weitere Infos unter: www.ra-hartmann.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema