Versicherungsrecht – Haftung Versicherungsmakler

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Die Pflichten eines Versicherungsmaklers gehen nach der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte sehr weit. Dies zeigt ein aktueller Fall des Landgerichts Bielefeld. 

Der Fall

Der Kläger beauftragte seinen Makler mit dem Abschluss einer Hausratsversicherung. Der Makler erhielt diesbezüglich eine Vollmacht. Am 23.11.2011 unterbreitete ein Versicherer ein Vertragsangebot. Der Makler fertigte einen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages mit Versicherungsbeginn 01.12.2011. Der Makler reichte diesen Antrag bei dem Versicherer ein. Der dort zuständige Mitarbeiter leitete diesen Antrag nicht an die zuständige Abteilung beim Versicherer weiter, sodass der Vertrag nicht zustande kam. Der Mitarbeiter hatte zuvor gegenüber dem Makler signalisiert, dass der Abschluss kein Problem sei. Einen Versicherungsschein erhielt der Kläger nicht. In der Nacht vom 25. auf den 26.12.2013 kam es zu einem Einbruchdiebstahl, der Schaden belief sich auf über 12.000,00 €. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, da ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Diesen Betrag verlangt der Kläger nun vom Makler ersetzt.

Das Urteil

Das Landgericht Bielefeld sprach mit Urteil vom 07.02.2017 (Aktenzeichen: 7 O 175/15) dem Kläger einen Schadenersatzanspruch zu. Das Gericht verweist darauf, dass die Pflichten eines Versicherungsmaklers sehr weit gehen. Die Verpflichtung des Maklers erstreckt sich auch darauf, sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass ein Versicherungsvertragsverhältnis tatsächlich auch begründet wird. Der Makler hätte sich nach Einreichung des Versicherungsantrags vergewissern müssen, dass der Versicherer die Unterlagen bearbeitet und entsprechend Versicherungsschutz gewährt. Beim Ausbleiben einer Nachricht hätte der Makler nachfragen müssen, was aber nicht geschehen ist.

Der Makler haftet dem Kläger wie ein Versicherer. Die Rechtsprechung geht von einer sogenannten „Quasi-Deckung“ aus. Das Landgericht sah hier allerdings ein gewisses Mitverschulden des Klägers, der selbst nicht mehr nachgefragt hat. Das Mitverschulden des Klägers wurde jedoch nur mit 1/3 angesetzt. 

Ausblick

Auch dann, wenn Versicherungsschutz nicht gewährt wird, muss dies nicht das Ende bedeuten. Wenn der Versicherungsmakler fehlerhaft handelt, so schuldet er im Schadensfall seinem Kunden Schadenersatz in Höhe des eigentlich vereinbarten Versicherungsschutzes. 

Rechtsanwalt Peter Scheffer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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