Versicherungsschutz der Hausratversicherung bei Rußschäden

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Versicherungsschutz der Hausratversicherung besteht auch bei Rußschäden infolge eines Anbrennens von Essen.

Das Landgericht Bielefeld hat mit Datum vom 15. Juni 2016, Az. 22 S 39/16, festgestellt, dass auch Rußschäden infolge eines Anbrennens von Essen vom Versicherungsschutz der Hausratversicherung umfasst sind. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Hausratversicherung Leistungen aus der Hausratversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass die Rußschäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, da das Anbrennen von Essen keinen Versicherungsfall darstelle.

Das Landgericht Bielefeld stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass die Schäden versichert seien, da diese durch Rauch und Ruß entstanden seien. Demnach ergebe sich eine Einschränkung, dass der Ruß durch eine Feuerstelle (was ein Herd nicht ist) entstanden sein müsste, bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Verfahren zeigt sehr schön den Ideenreichtum von Versicherungen, wenn es darum geht, Leistungen nicht erbringen zu müssen. Erfreulich ist daher, dass das Gericht deutlich gemacht hat, dass eine versicherungsnehmerfeindliche Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht in Betracht kommt.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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