Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Hausratversicherung heimlich umgemeldet – Schadensersatzpflicht

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]

Bestand für die Ehewohnung eine Hausratversicherung und hat sich immer der Ehemann um deren Verwaltung gekümmert, so darf die Ehefrau davon ausgehen, dass diese Versicherung auch nach erfolgtem Auszug und Wiedereinzug des Ehemannes für die gemeinsame Wohnung fortbesteht.

Ehemann meldet Versicherung um

Der beklagte Ehemann kaufte sich im März 2006 heimlich eine Eigentumswohnung, in der er sich mit seiner Geliebten traf. Als die Ehefrau diese Affäre im August 2006 entdeckte, warf sie ihren untreuen Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung und ließ die Schlösser austauschen. Dieser zog also in seine Eigentumswohnung und meldete im September 2006 die ursprünglich für die Ehewohnung abgeschlossene Hausratversicherung heimlich auf die neue Wohnung um. Seiner Ehefrau sagte er davon jedoch nichts. Im November 2006 versöhnte sich das Ehepaar und wohnte wieder gemeinsam in der früheren Ehewohnung. Dort wurde im Mai 2008 eingebrochen und es wurden der Frau Schmuck und andere Wertgegenstände im Wert von ca. 25.000 Euro gestohlen.

Ehemann spielt Teilerstattung vor

Um seiner Frau das Fehlen der Hausratversicherung nicht beichten zu müssen, entschied er sich, 9.250 Euro von seinem Konto auf das Gemeinschaftskonto zu überweisen und der Frau weiszumachen, dass der tatsächlich entstandene Schaden nur teilweise durch die Versicherung reguliert worden sei. Im Januar 2011 erfolgte die endgültige Trennung der Eheleute und der Mann zog aus der Ehewohnung aus. Im Jahre 2013 erlangte die Frau zufällig Kenntnis davon, dass für die frühere Ehewohnung seit September 2006 keine Hausratversicherung mehr bestand.

Frau klagt gegen Mann auf Schadensersatz

Die Frau nahm diese Erkenntnis zum Anlass und verklagte ihren Mann auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 25.000 Euro für den gestohlenen Schmuck und das gestohlene Besteck aus dem Wohnungseinbruchdiebstahl im Jahre 2008. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen stellten in ihrem Urteil fest, dass die Frau gegen ihren Mann einen Schadensersatzanspruch hat. Dieser ergibt sich entweder aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aus § 280 BGB i. V. m. § 662 BGB. Aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich eine Fürsorgepflicht während einer bestehenden Ehe. Ein Verstoß gegen diese Fürsorgepflicht kann dann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn es sich um einen Verstoß gegen vermögensrechtliche Pflichten handelt. Auch aus § 280 BGB i. V. m. § 662 BGB kann sich ein Schadensersatzanspruch ergeben, wenn sich der Mann aufgrund eines konkludenten Auftragsverhältnisses i. S. d. § 662 BGB während der Ehe um den Versicherungsschutz gekümmert hat.

Bestehender Verpflichtung nicht nachgekommen

Die Richter waren der Ansicht, dass der Mann seine Frau zwingend darüber hätte informieren müssen, dass für die Ehewohnung aufgrund der Ummeldung auf seine Eigentumswohnung keine Hausratversicherung für die Ehewohnung mehr bestand. Da er dies gerade nicht tat, verstieß er sowohl gegen die Fürsorgepflicht aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB als auch gegen seine Hinweispflicht aus § 280 BGB.

Diese Pflichtverletzung war für die Entstehung des Schadens der Frau kausal, da sie aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes von der Hausratversicherung keinen Ersatz der durch den Wohnungseinbruchdiebstahl entstandenen Schäden geltend machen konnte. Nach Überzeugung der Richter hätte die Frau unverzüglich eine neue Hausratversicherung abgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass für die Ehewohnung keine solche Versicherung mehr bestand. Dies schließen sie zum einen daraus, dass bereits im Jahre 2006 in die betreffende Wohnung eingebrochen wurden und zum anderen, dass die Frau nach dem Einbruch im Jahre 2008 sofort für eine neue Hausratversicherung gesorgt hat, da sie mit der angeblichen „Schadensregulierung” mehr als unzufrieden war.

Aus diesen Gründen hat die Frau gegen den Mann einen Schadensersatzanspruch. Lediglich bezüglich der Höhe wurde die Sache an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

(OLG Bremen, Beschluss v. 19.09.2014, Az.: 4 UF 40/14)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema