Versorgungsausgleich bei Tod eines Ehegatten - was passiert dann?

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Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung zum Versorgungsausgleich verstirbt?

Diese Frage hatte sich das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 7.7.2017 zu stellen. Ausgangsproblematik ist, dass gemäß § 1933 BGB ein Ehegatte kein Recht mehr am Erbrecht des verstorbenen Ehegatten sowie kein Recht auf den Voraus mehr hat, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes entweder die Ehescheidung beantragt hatte und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte. Auf der anderen Seite bestimmt § 31 Versorgungsausgleichsgesetz, dass, wenn ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung stirbt, aber noch keine Rechtskraft über die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegt, der überlebende Ehegatte den Versorgungsausgleich gegenüber den Erben des anderen Ehegatten geltend zu machen hat. Dabei darf aber der überlebende Ehegatte durch den Versorgungsausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich normal durchgeführt worden wäre.

Fraglich ist an dieser Stelle, wie der Bestimmung Rechnung getragen werden kann, dass der überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden darf, als wenn der andere Ehegatte noch leben würde.

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich dabei so entschieden, dass bei den verschiedenen Anrechten im Versorgungsausgleich jeweils eine sogenannte Ausgleichswert-Differenz zu bilden und zu übertragen ist.

Meist haben die Ehegatten beide jeweils Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung, bei denen dann jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte dem anderen gegenüber auszugleichen sind. An dieser Stelle ist es möglich, diese gleichwertigen Anrechte zu saldieren. Diese Saldierung nahm das OLG vor und übertrug dem überlebenden Ehegatten diese Ausgleichsdifferenz auf sein Versorgungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieses Vorgehen ist den Erben und auch dem jeweiligen Rentenversicherer nach der gerichtlichen Entscheidung zuzumuten. Die Erben partizipieren grundsätzlich im Rahmen einer Hinterbliebenenrente aus den Versorgungssystemen, weshalb im Rahmen der Entscheidung im Raum stand, den Versorgungsausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten nicht durchzuführen, um die Hinterbliebenenansprüche der Erben nicht zu schmälern. Das Gericht stellte sich in der hier zitierten Entscheidung jedoch auf den Standpunkt, dass der Versicherer und auch die Hinterbliebenen von der Notwendigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches und damit von der zukünftigen Schmälerung der Hinterbliebenenanrechte wussten und sie daher nicht schutzwürdiger waren, als der überlebende Ehegatte.

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz hat das Gericht sodann bei mehreren auszugleichenden Anrechten auch noch nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden und welche nicht. Im vorliegenden Fall hatte sich das Gericht dazu entschieden, die verschiedenen Ausgleichsforderungen in einen korrespondierenden Kapitalwert umzurechnen, um sie danach alle sämtlich beim auszugleichenden Anrecht aus der Deutschen Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten abzuziehen. Dies hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er bei Eintritt seines Rentenfalls sich nur an einen Versorgungsträger zu halten hat und nicht Ansprüche gegenüber den verschiedenen Versorgungsträgern des verstorbenen Ehegatten geltend machen muss.

Das OLG Frankfurt am Main, welches diese gerichtliche Ermessenentscheidung zu überprüfen hatte, hat diese Vorgehensweise gebilligt, sodass davon auszugehen ist, dass auch in anderen Fällen die Beschwerdegerichte ein solches Vorgehen der Familiengerichte akzeptieren würden.


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