Verstoß gegen das BtMG - Kath (Cathinon) - bundesweite Strafverteidigung

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Allgemeines über die Droge „Kath" und der Verteidigung von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren:

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben. Sie befinden sich in Untersuchungshaft? Sie brauchen jetzt jemanden, der Ihre Sprache spricht. In vielen Verfahren bei der Verteidigung von Kath ist es erforderlich, dass Ihr Verteidiger der englischen Sprache mächtig ist, da meist ein internationaler Bezug besteht.

Ein BtM-Verfahren richtig zu gestalten hat etwas mit Praxiswissen, Berufserfahrung und Leidenschaft zu tun. Dies sind die Gründe, warum wir die richtige Kanzlei sind, um Ihr Strafverfahren erfolgreich zu gestalten. Unsere Mandanten genießen nämlich die exklusive und bundesweite Betreuung mit dem Wissen, dass ihr Verfahren optimal gestaltet wird. Wir bieten unsere Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an, die individuell - je nachdem wie sich der Vorwurf gestaltet - vereinbart werden. Unsere Dienstleistungen sind demnach bezahlbar.

Zunächst dürfen wir Ihnen einige wichtige Hintergrundinformationen zu dem Thema:

Kath im Strafverfahren bieten: Bei der Droge Kath handelt es sich um die Zweigspitzen und jungen Blätter des Kathstrauchs, welcher hauptsächlich in Kenia, Oman, Jemen und Äthiopien angebaut wird. Er kann bis zu 20 Meter groß werden und hat glänzende grüne aber auch weinrote gezackte Blätter. Neben dem Namen „Kath" trägt die Pflanze in Afrika mehrere Namen wie „Quat", „Chat", „Miraa" oder „Marongi" und gehört zu der Familie der Spindelbaumgewächse. In Ländern wie Kenia und Äthiopien ist Kath bereits eine Alltagsdroge und wird dort legal angebaut. Von dort aus wird sie unter anderem nach Europa exportiert. Obwohl Kath in Deutschland nie eine sonderliche Rolle gespielt hat, werden immer mehr Leute an den Grenzen angehalten und kontrolliert. Bereits 2008 wurden mehr  als acht Tonnen der Droge beschlagnahmt.

Konsum und Wirkung :

Kathblätter werden hauptsächlich gekaut und im Mund zu einer Art „Bällchen" zusammen gepresst und in den Backentaschen verstaut. Da die Bällchen im Laufe das Tages stark anwachsen können werden sie immer neu befeuchtet und ausgesogen. Deswegen werden meist Flüssigkeiten nebenbei getrunken, wobei das in den Blättern enthaltene wasserlösliche Cathin freigesetzt wird. Anschließend werden die gelutschten Blätter runtergeschluckt.  Damit die Droge ihre Wirkung nicht verliert wird sie frisch konsumiert.

Obwohl Kath in der deutschen Drogenszene bisher nie eine große Rolle spielte ist der Kath Gebrauch meistens auf die hier lebenden ethnischen Gruppen, die wegen der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual des Kath-Kauens verhaftet sind, beschränkt.

Durch die verstärkte Ausschüttung von Neurotransmittern und die Unterdrückung des Abbaus der Transmitter wird die Nervenzelle überreizt und erschöpft. Hierdurch entsteht die so genannte „Euphorie" und ein Zustand des allgemeinen Wohlfühlens. Die Droge lässt Müdigkeit sowie Angst verschwinden und das Hungergefühl wird unterdrückt, weshalb die Droge auch als Appetitzügler gilt. Größere Mengen jedoch führen zur Müdigkeit, Benommenheit oder zu Vergiftungen, die neben Magenkrämpfen und Erbrechen einen Kollaps auslösen können. Schlaflosigkeit, Nervosität und Herzrasen sind ebenfalls Folgen, die nach dem kauen der Droge erscheinen können, ebenso wie ein Schlaganfall-Risiko, Entzündungen der Mundschleimhaut, der Speiseröhre und Störung des Biorhythmus bei regelmäßigem kauen. Außerdem ist in der abschließenden Phase Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und Depression zu erkennen. Wie jede andere Droge kann Kath zu Abhängigkeit und Sucht führen.

Die Substanz :

In den Blätter des Kath-Strauchs befindet sich der Wirkstoff Cathinon. Er wird durch das ständige kauen der Blätter freigesetzt und erzeugt die Wirkung der Droge. Es ist ein Amphetamin und zählt zu den Stimulantien. Dieser Wirkstoff stellt ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage 1 zum BtMG dar. Daneben ist das Cathin zu erwähnen, das als Hauptwirkstoff des Kaths angesehen ist. Es ist ein Zehntel so wirksam wie Cathinon und ist im Appetitzügler-Medikament Antiadipsitum enthalten. Es unterliegt nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und wird heute synthetisch hergestellt.  

Wie hoch ist die Strafe für den unerlaubten Besitz von Kath? :

Die Droge Kath fällt in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz. Bei unerlaubten Besitz, Handeltreiben oder der Einfuhr einer Droge muss vorerst festgestellt werden ob es sich hierbei um eine geringe oder eine „nicht geringe Menge" handelt. Bei einer geringen Menge ist die Strafe abhängig von der Menge an Wirkstoff, den Umständen, aber ist auch abhängig von der jeweiligen Gerichtspraxis.

Bei einer nicht geringen Menge an Drogen ist eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen, die jedoch auch als Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn eine positive Sozialprognose und besondere Umstände bestehen.

Das Betäubungsmittelgesetz lässt jedoch eine Option offen um bei minderschweren Fällen, eine Strafe zwischen 90 Tagen (3 Monaten Freiheitsstrafe) und 5 Jahren zu verhängen.

Neben geringen und „nicht geringen Mengen" gibt es noch die „normale Menge". Diese Menge liegt dann vor, wenn die Menge der Droge, wie hier bei Kath, nicht mehr als 30 g überschreitet. Hier ist meistens eine Strafe von bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen, also meist einer Geldstrafe. Das Verfahren kann gegebenenfalls auch gegen eine Geldauflage eingestellt werden.

Das Hess. Verwaltungsgericht entschied am 21.03.2012, dass der Konsum von Kath nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dazu führt, dass sich ein Kath-Konsument als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist. Somit müssen sie ebenfalls damit rechnen, dass ihnen der Führerschein entzogen wird, wenn sie während einer so genannten „Rauschfahrt" erwischt werden.

Grundsätzlich gilt aber, dass das Urteil und die Anklageschrift immer die Zahl der Taten enthalten müssen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Außerdem müssen die Grundzüge der „Art und Weise" der Tatbegehung wie Käufer, Verkäufer, Qualität, Menge oder Preis ersichtlich sein.

Die Höhe der Strafe liegt am Ende jedoch  an der Entscheidung des Gerichts. Durch eine kompetente Verteidigung wäre es jedoch möglich die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erlangen. Hierbei wäre ein Spezialist für Ihr Verfahren von Vorteil.

Was ist eine geringe und eine „nicht geringe Menge"? :

Wie zuvor erwähnt, wird bei einer geringen Menge meist von einer Anklage abgesehen. Bei Drogen wie Cannabis, Kokain oder Heroin spricht man von einem THC / Heroinhydrochlorid oder Kokainhydrochlorid als Wirkstoff. Dieser ist der Wirkstoff, der Konsumenten in einen Rausch versetzt. Bei  Cannabis zum Beispiel ist der THC Gehalt einer nicht geringen Menge 7,5 g.

Mit Urteil vom 28.10.2004 (4 StR 59/04) hat der BGH die "nicht geringe Menge" auf 30 g Cathinon festgelegt. Der Wirkstoffgehalt in den Kath-Blättern ist unterschiedlich. Es kommt auf die Herkunft, das Anbaugebiet oder auf die Qualität an. Außerdem wird nach, Welken oder Trocknen oder schlechtem lagern/Verarbeiten häufig aus dem starken Wirkstoff Cathinon, das achtmal schwächere Cathin.
Der Senat setzte bei Kath-Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne vom § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs.1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr.2 BtmG auf 30 g des Wirkstoffes Cathinon fest. Seit dem 20. Januar 1998 fallen die Pflanzen und die Blätter des Kath-Strauchs unter das Betäubungsmittelgesetz, wenn sie zu Rauschzwecken vorgesehen sind. Aufgrund der chemisch-toxikologischen, den sozial und den ethnischen Umstände die mehrere Gutachten bisher über den Kath Gebraucht darlegten, wurde im Gesetz festgelegt dass die „nicht geringe Menge" von Kath das Dreifache der vom Bundesgerichtshof für Amphetamin festgesetzten Grenzmenge von 10 g , also 30 g des Kath-Alkaloids Cathinon sein sollte. Bei Kath ist im Gegensatz zu anderen Drogen die Gefahr einer Überdosierung weniger groß, da der Wirkstoff nur langsam extrahiert und sehr zeitverzögert resorbiert wird. Außerdem ist die Wirkungsdauer der Droge viel kürzer. Deshalb wurde ebenfalls sachgerecht festgelegt, dass die bei den Kath-Pflanzen festgelegten 30 g des Cathinon die „nicht geringe Menge" erfüllen.

Die Einfuhr von Kath nach Deutschland :

Mittlerweile werden Kathmengen sowohl auf dem Landweg als auch auf dem Luftweg in ferne Länder wie Schweden über Deutschland transportiert. Sie können jederzeit an der Grenze kontrolliert werden und somit mit einer Anzeige rechnen. Ob es sich dann um eine geringe oder einer „nicht geringen Menge" handelt, wird noch sichergestellt. Fahnder finden manchmal wenige Gramm, die somit als Eigenkonsum gelten, aber auch einige Kilos. Da die „nicht geringe Menge" von Kath bei 30g liegt, werden somit einige Gramm als Eigenkonsum gewertet und somit kommt es gelegentlich nur zu einer Anzeige. Sollten sie die geringe Menge jedoch überschritten haben, kommt es zu einer Anklage.

Sicherstellungen:

Jahr

Fälle

Mengen

2004

64

5,987,9 kg

2005

129

14,321,6 kg

2006

127

15,985,1 kg

2007

132

13,485,3 kg

2008

126

29,488,6 kg

2009

121

24,004,5 kg

2010

169

30,389,3 kg

Über viele Jahre wurden an einigen Flughäfen in Deutschland über mehrere Tonnen Kath sichergestellt. Als die Kathhändler bemerkten, dass die Ein- und Durchfuhr, der Erwerb, der Handel und der Besitz der Kathpflanzen in Deutschland strafbar geworden war, veränderten sie die Schmuggelwege. Mittlerweile laufen viele Transporte über die Niederlande und Großbritannien, dort ist die Kathpflanze noch nicht verboten. Sicherstellungen aus den letzten Jahren sehen wie folgt aus:

Kathsicherstellungen in Deutschland der letzten Jahre:

Wie weiß ich, ob meine Menge eine „nicht geringe Menge ist"?

Im Strafverfahren entscheidet letztendlich das Wirkstoffgutachten über die Frage, ob es sich um Kath, mittlerer bzw. guter Qualität handelt. Hier ist insbesondere zu beachten, dass bei Kath die Regel gilt, dass je länger dieses gelagert wird, umso mehr der Wirkstoff sinkt und im Übrigen auch nicht genießbar ist.

Das Wirkstoffgutachten wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben. Die Gutachten werden zum Beispiel durch das LKA (Landeskriminalamt) erstellt.

In vielen Verfahren, in denen ich Verteidiger war, hat der Wirkstoff der Drogen, letztendlich darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wurde (Haftprüfung / Haftbeschwerde). So manche Analyse durch die Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass mein Mandant gerade nicht sein Leben in der JVA verbringen musste.

Grundsätzlich gilt, dass Anklageschrift und Urteil immer die Zahl der Taten enthalten müssen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Außerdem müssen die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung (Käufer, Verkäufer, Qualität, Menge, Preis...), Tatzeit und Tatort ersichtlich sein.

Schätzungen und Hochrechnungen sind grundsätzlich nicht anzuwenden.

Außerdem muss genau angegeben werden können, um welches Betäubungsmittel es sich handelt. Wenn einer Telefonüberwachung nur zu entnehmen ist, dass es sich um eine „Fröhlichkeitspille" oder ähnliches handelt, dann reicht dies für eine Bestrafung nicht aus.

Auch aus pauschalen Beschreibungen wie: eine beträchtliche Menge, oder eine größere Anzahl von Einzelfällen, lässt sich kein Strafmaß entwickeln.

Überblick über der Strafen bei „geringen" und „nicht geringen Mengen" an

Kath: Die „Klassiker":

Geringe Menge an Cannabis

§ 29 BtMG

§ 31a BtMG


- Besitz

- Erwerb

- Handeltreiben

- Einfuhr

- Abgabe

- In Verkehr bringen


Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

Verfahrenseinstellung:

Bei Geringfügigkeit

Nicht geringe Menge an Cannabis

§ 29a BtMG

§ 29a II BtMG


- Besitz

- Handeltreiben

- Abgabe


Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis 15 Jahren (pro Fall)


Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre


Nicht geringe Menge an Cannabis

§ 30 BtMG

§ 30 II BtMG


- Einfuhr


Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 15 Jahren


Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre


Nicht geringe Menge an Cannabis

§ 30a BtMG

§ 30a III BtMG


- Person über 21, Person unter 18 bestimmt mit Cannabis unerlaubt Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, veräußern, abzugeben, in Verkehr zu bringen

- Als Mitglied einer Bande Handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.


- Mit Cannabis in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (Messer, Klappmesser).


Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 15 Jahren


§ 31 BtMG: Die Waffe des Verteidigers. Die zentrale Norm des BtMG

Diese Norm entscheidet in vielen von meinen Verfahren die ich betreue und betreut habe, ob mein Mandant in den Knast geht. Sie entscheidet auch oft über die Frage, wie lange jemand ins Gefängnis geht.

Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich finde, wenn Sie mich persönlich fragen, ein Denunziantentum nichts, auf was man stolz sein sollte. Es ist aber leider so: Im Spiel mit Betäubungsmitteln gibt es leider keine Freunde. Jeder ist sich selber am nächsten, wenn es um die eigene Haut geht. Umgangssprachlich wird oft von Kronzeuge bzw. Kronzeugenregelung gesprochen. Die gesetzliche Überschrift lautet: Strafmilderung oder Absehen von Strafe.

§ 31 BtMG besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

1.

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2.

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 31 BtMG schafft vor allem in zwei Konstellationen Ihnen einen erheblichen Vorteil:

1. Wenn es um die Frage geht, ob noch eine Bewährung in der späteren Gerichtsverhandlung verhängt werden kann:

Es gibt einfach Situation in welchen ich als Verteidiger weiß, dass es mit einer Bewährungsstrafe eng für den Mandanten werden kann. In diesem Zusammenhang müssen Sie etwas „in den Topf" werfen, um die Situation des Mandanten aufzubessern.

Der Staatsanwaltschaft liegt im Grunde genommen nichts an Ihrer Person, sondern dem Umstand, die Betäubungsmittelkriminalität als solches zu bekämpfen. Demnach ist Sie daran interessiert von Ihnen zu erfahren, woher Sie die Drogen haben und an wen Sie diese gegebenenfalls verkauft haben.

Durch Ihre Aussage können nämlich wieder weitere Verfahren gewonnen werden. Dies führt dazu, dass ganze Bandenstrukturen bzw. ganze Stadtteile durch die Staatsanwaltschaft mit Verfahren überzogen werden. § 31 BtMG soll einen Anreiz schaffen, sich selber zu retten und die Betäubungsmittelstrukturen zu zerschlagen.

Diese Informationen über die Szene bzw. einzelne Personen bzw. oft auch „Lebensbeichte" genannt führt dazu, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft erheblich bei der eigenen Bestrafung entgegen kommt. Ich bin in diesem Zusammenhang quasi Ihr „Unterhändler".

Natürlich wird Ihnen die Polizei sofort, wenn Sie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verhaftet werden, bei der Beschuldigtenvernehmung nahe legen, dass Sie im Wege des § 31 BtMG umfassend Angaben machen sollten, um Ihre Situation zu verbessern.

Damit sollten Sie aber warten, bis Sie Rücksprache mit mir gehalten habe. Unabhängig davon, dass der jeweilige Polizeibeamte ohnehin nichts für ihr Verfahren machen kann (er ist kein Staatsanwalt bzw. Richter), sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie Ihre Karten nicht zu früh ausspielen sollten. Zudem belasten Sie sich möglicherweise viel zu viel. Sollten Sie gute Informationen haben, dann sind Sie für die Ermittlungsbehörden interessant und können dieses „Blatt" gewinnbringend über meine Kanzlei ausspielen.

Diese Informationen sollten Sie jedoch nur offenbaren, wenn auch eine Gegenleistung seitens der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt wird. Nicht, dass wenn bereits in Ihrer ersten Vernehmung alle Quellen offenbart wurden, dies nicht strafmildernd berücksichtigt werden würde, aber wie bereits erklärt: es kommt auf das „Timing" an.

Lassen Sie sich nicht durch die Polizei drücken. Oft wird Ihnen nämlich bei der ersten Vernehmung in Aussicht gestellt, dass Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und in Untersuchungshaft kommen, wenn Sie keine umfassende Aussage machen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie keine Angst zeigen und mauern. Natürlich ist dies, wenn man gerade aufgegriffen wurde, sehr schwierig und natürlich ist mir bekannt, dass die Ermittler „mit allen Wassern gewaschen sind", um Ihnen Information in Bezug auf die Tat zu entlocken. Spätestens, wenn Sie aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurden, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Rechtsanwaltskanzlei auf. Als Anwalt kann ich Sie auch in Polizeigewahrsam aufsuchen, wenn Sie dies wünschen. Ich werde sodann Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen.

Eine Zusage eines Staatsanwaltes, dass eine Bewährungsstrafe in Aussicht stehe, wenn der Mandant eine Lebensbeichte über seinen Verteidiger abgebe, hat schon so manchen Mandanten von mir geholfen.

2. Wenn es um die Frage geht, wie hoch die Haftstrafe ist, die Sie verbüßen werden

Wenn Sie hauptberuflich im Betäubungsmittelbereich verteidigen, dann haben Sie natürlich eine gute Anzahl an Fällen, in welchen sich erst gar nicht die Frage stellt, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Vielmehr geht es dort um Jahre, die eingespart werden können, wenn der § 31 BtMG gezielt durch mich eingesetzt wird.

Zum Beispiel vereidigte ich ein Verfahren in Niedersachsen, in welchem es um den Handel und den Besitz mehr als 350 Kg an Haschisch ging. Es steht außer Frage, dass grundsätzlich in einem solchen Verfahren durchaus eine Freiheitsstrafe von 5-8 Jahren im Raum steht.

Es konnte, da sich mein Mandant äußerst kooperativ auf meine Anweisung hin verhielt, verhindert werden, dass mein Mandant die Zeit bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbrachte. Das Gericht erkannte auf eine Strafe zwischen 2-3 Jahren, da mein Mandant im Wege des § 31 BtMG sämtliche Käufer und Verkäufer benannte. Es konnten somit weitere 10-15 hochkarätige Verfahren für die Staatsanwaltschaft gewonnen werden.

Ich darf in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinweisen, dass ich durchaus respektiere, wenn mein Mandant von dieser Lösung - egal aus welchen Gründen - keinen Gebrauch machen will. Immerhin sollten Sie jedoch die Möglichkeit haben, Ihren Prozess zu gestalten und somit in den Genuss einer niedrigen Strafe zu kommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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