Verteidigung bei der DNA-Identitätsfeststellung

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Die Staatsanwaltschaften gehen immer mehr dazu über, § 81g Strafprozessordnung (StPO)  weit auszulegen, um die DNA-Datei des Bundeskriminalamtes zum Zwecke der Strafverfolgung zu erweitern.

§ 81g Abs. 1 StPO in der seit 01.11.2005 geltenden Fassung erlaubt Abnahme und Speicherung eines sog. „genetischen Fingerabdrucks" bei Personen, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig sind. Voraussetzung dafür ist, dass wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen / Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. Dazu sollen auch Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung oder Betrug gehören. Jedenfalls wird das schnell von der Staatsanwaltschaft angenommen.

Diese Regelung findet gemäß § 81g Abs. 4 StPO auch Anwendung auf bereits rechtskräftig verurteilte Personen, solange der Eintrag ihrer Verurteilungen im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.

Kommt die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Verfahrensakten eines Betroffenen zu dem Ergebnis, dass in seinem Fall die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, leitet sie die Akte an das Landeskriminalamt weiter.  Gibt der Betroffene nach Aufforderung des Landeskriminalamtes keine Einverständniserklärung ab, bzw. erklärt er über seinen Anwalt schriftlich unter Angabe der Geschäftsnummer seine Weigerung, wird die Sache gerichtlich anhängig gemacht, sog. Gs-Sache. Nach erneuter Aufforderung des Amtsgerichts und Weigerung des Betroffenen, d.h. der Betroffene gibt freiwillig keine Speichelprobe ab, bzw. widerspricht der molekulargenetischen Untersuchung, muss der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in Form eines Beschlusses eine Anordnung zur Entnahme von Körperzellen treffen.

Das erforderliche Spurenmaterial (Speichelprobe) kann ohne vorherigen Gerichtsbeschluss entnommen, untersucht und das DNA-Identifizierungsmuster sowie die personenbezogenen Daten des Betroffenen können gespeichert und verarbeitet werden, wenn der Betroffene schriftlich seine Einwilligung dazu erteilt. Die Körperzellen werden durch einen einfachen Abstrich an der Mundschleimhaut gewonnen.

Umstritten ist, ob der Betroffene berechtigt ist, eine einmal erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Meines Erachtens geht das nicht mehr, wenn er eine formgebundene Einwilligungserklärung abgegeben hat. Das heißt: er zuvor rechtlich über die Tragweite seiner Einverständniserklärung belehrt worden ist. Dazu gehört natürlich auch die richtige Belehrung über die Unwiderrufbarkeit der Erklärung. Meist werden die Betroffenen an diesen Punkt schriftlich falsch belehrt.

Ob die Speicherung des genetischen Fingerabdrucks des Betroffenen für ihn den Vorteil hat, dass im Falle eines unberechtigten Verdachts gegebenenfalls sofort und zweifelsfrei die Unschuld des Betroffenen bewiesen werden kann, halte ich für zweifelhaft. Weil erstens bei sog. Mischspuren, also DNA-Spuren von verschiedenen Menschen, Zweifel erst begründet werden. Zweitens wird das fundamentale Prinzip der Unschuldsvermutung in das Gegenteil verkehrt.

Die Staatsanwaltschaften machen vor der Entnahme von DNA folgende beruhigende Versprechung; Nach Angaben der Staatsanwaltschaften geschehe mit dem untersuchten Material und mit den Daten folgendes:

Die Untersuchung und Speicherung des Materials soll streng nach den gesetzli­chen Bestimmungen erfolgen. Das heißt: molekulargenetische Untersuchungen werden in einem Bereich der DNA durchge­führt, der keine Erbinformationen enthält (sog. nicht-codierender Bereich).

Das Untersuchungsmaterial soll den Sachverständigen ohne Mitteilung des Na­mens des Betroffenen, der Anschrift und der Geburtsdaten des Betroffenen übergeben werden.

Das Untersuchungsmaterial soll nach der Untersuchung unverzüglich vernichtet werden. Weitergehende Untersuchungen sollen nicht durchgeführt werden.

Die Daten sollen nicht an Privatpersonen zu privaten Zwecken weitergegeben werden dürfen.

Zum Zwecke eines Strafverfahrens oder zur Abwehr von Gefahren können Daten an Behörden weitergegeben werden, im Wege der Rechtshilfe kann die Übermittlung im Einzelfall auch an ausländische Behörden!!! erfolgen. Ob diese ausländischen Behörden ein rechtsstaatliches Verfahren garantieren, soll dahin gestellt sein.

Das Bundeskriminalamt hat unrichtige Daten zu berichtigen (§ 32 I Bundeskriminalamtgesetz [BKAG]).

Das Bundeskriminalamt hat die Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist (§ 32 II BKAG). Das soll nach spätestens 10 Jahren automatisch erstmalig geprüft werden.

Auch wenn der Betroffene erhebliche Straftaten in der Vergangenheit begangen hat, muss nicht automatisch angenommen werden, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind (sog. Negativprognose).

Maßgeblich für eine Bewertung sind dabei insbesondere Anlasstat, Vorstrafen, Rückfallgeschwindigkeit, Prägung in Richtung bestimmter Delikte, Motivationslage bei früheren Straftaten, das Verhalten des Betroffenen in einer Bewährungszeit oder nach einem Straferlass sowie frühere und derzeitige Lebensumstände (Karlsruher Kommentar - Senge, StPO, 6. Aufl., § 81g, Rn. 10). Nur im Einzelfall lässt sich also eine Prognose aufstellen.

Die Staatsanwaltschaften neigen schnell dazu, alle Betroffenen „über einen Kamm zu scheren".

Dr. Ebrahim-Nesbat, Hamburg

Fachanwalt für Strafrecht


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