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Verteidigung bei Verstoß gegen das Waffengesetz

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Das Waffengesetz gehört neben dem besonderen Verwaltungsrecht auf zum sogenannten Nebenstrafrecht. Es umfasst unter anderem Regelungen zum Umgang, Aufbewahrung und Erwerb von Waffen.

Daneben sind im Waffengesetz auch zahlreiche verbotene Gegenstände aufgeführt. Darunter fallen zum Beispiel folgende Gegenstände: Chakus, Totschläger, Schlagringe, Teleskopschlagstöcke, Butterflymesser, Springmesser, etc.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass hier nicht jeder Verstoß direkt zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt. Vielmehr kennt das Waffengesetz neben Straftaten auch Ordnungswidrigkeiten. Was letztendlich einschlägig ist, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Oftmals besteht auch ein Unterschied zwischen (straflosem) Besitz und Führen des Gegenstands.

Das Mitführen solcher Gegenstände bei Versammlungen oder beispielsweise Fußballspielen stellt auch einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar. Das zählt auch für den An- und Abreiseweg.

Das Waffenrecht ist eine sehr komplexe Materie. In vielen Fällen wissen die Betroffenen auch überhaupt nicht, dass sie irgendetwas Verbotenes getan haben. Oftmals ist es ihr erster Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Daher ist es umso wichtiger professionell zu reagieren. Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers bietet sehr gute Möglichkeiten das Ermittlungsverfahren zu seinen Gunsten bewegen zu können. In der Praxis lassen sich viele Verstöße gegen das Waffengesetz durch die richtige Herangehensweise nach den §§ 153, 153a StPO einstellen.


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