Verteidigung gegen den Vorwurf des Drogenkaufs im Darknet

  • 1 Minuten Lesezeit

Zur Zeit gibt es aktuell bundesweit wieder  eine Welle von Beschuldigtenschreiben bezüglich des Vorwurfs, in Darknet-Shops Drogen bestellt zu haben. Alleine die Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises hat in den letzten Wochen offenbar über 1000 Beschuldigte bundesweit diesbezüglich angeschrieben. Offensichtlich hat die dortige Polizei Daten von vermeintlichen oder tatsächlichen Kunden eines Darknet-Shops.

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Drogenkaufs im Darknet sind zunächst die jeweiligen Datensätze des jeweiligen vermeintlichen Kunden zu bewerten. Hierzu zählen u.a. Informationen zur Bestellung, Bezahlung, zum Versand und zum Erhalt der Sendung. Teilweise sind diese Informationen nur teilweise oder auch gar nicht vorhanden. 

Es ist aus Verteidigersicht immer in Zweifel zu ziehen,wer tatsächlich bestellt hat, wer wann bezahlt haben soll, ob entsprechend der Bestellung verschickt wurde und die Sendung den Empfänger erreichte.

In einzelnen Fällen haben die örtlichen Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften bei den Beschuldigten auch Hausdurchsuchungen durchgeführt. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Ergebnisse der Durchsuchung den Tatverdacht aus der Kundenliste stützt oder nicht. Auch Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren der Vergangenheit können einen Tatverdacht stützen.


Deswegen sollte in jeden Fall ohne Rücksprache mit einem Verteidiger keine voreilige Einlassung oder Aussage erfolgen. In vielen Fällen wird sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen lassen. Dies gilt auch deswegen, weil die vermeintlichen Kaufzeitpunkte überwiegend mehrere Jahre her sind. 


Ulli Herbert Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

Berlin-Leipzig-Dresden-Erfurt

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulli Herbert Boldt

Beiträge zum Thema