Verteidigung gegen Fahrverbote

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Selbst umsichtigen Verkehrsteilnehmern können Fehler unterlaufen, die nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot nach sich ziehen. Benötigt man den Führerschein nicht unbedingt, ist die Verhängung eines Fahrverbots zwar ärgerlich, aber in der Regel hinnehmbar. Für jemanden, der privat oder beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, kann ein Fahrverbot hingegen ein folgenschweres Problem darstellen. Umso wichtiger ist die Frage, wie man sich gegen ein solches Fahrverbot verteidigt.

Ein 1-monatiges Fahrverbot droht z.B. bei 

Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts, aber auch dann, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Abstandsunterschreitungen, wenn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug.

Rotlichtverstößen, wenn die Ampel schon länger als 1 Sekunde rot war.

Ebenso droht ein Fahrverbot, wenn man einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, nicht sofort freie Bahn schafft oder wenn man beim Abbiegen Fußgänger gefährdet.

Bei den vorgenannten Verstößen geht man von groben bzw. beharrlichen Pflichtverstößen aus, deren Ahndung nach Ansicht des Gesetzgebers in der Regel eines Fahrverbots bedarf. Allerdings haben die Behörden einen sogenannten Ermessensspielraum und können ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absehen.

Augenblicksversagen

Dies ist z.B. in den Fällen anerkannt, in denen die Begehung der Tat auf einem sogenannten Augenblicksversagen beruht. Ein solches liegt vor, wenn der Betroffene nur für einen ganz kurzen Moment abgelenkt war und der anschließend begangene grobe Verkehrsverstoß auf diese Ablenkungssituation zurückzuführen ist. Übersieht man z.B. aufgrund einer besonderen Verkehrssituation oder eines unvorhersehbaren Ereignisses im eigenen Fahrzeug eine einmalig aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkung, kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Aber Achtung, eine bloße Unachtsamkeit reicht als Begründung ebenso wenig aus, wie eine Ablenkungssituation, die man selbst herbeigeführt hat – beispielsweise durch ein Telefonat. Bei Rotlichtverstößen kann der sogenannte Mitzieheffekt ein Augenblicksversagen begründen. Darunter versteht man eine Situation, in welcher der Betroffene ordnungsgemäß an einer Rot zeigenden Ampel hält, dann aber durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer auf der Nebenspur, für die die Ampel Grün zeigt, veranlasst wird, ebenfalls loszufahren.

Erforderlichkeit

Ebenso kann die Behörde von der Verhängung eines Fahrverbots absehen, wenn ein solches zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr erforderlich ist. So kann z.B. die Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme, wie einem besonderen Fahreignungsseminar, dazu führen, dass die erzieherische Erforderlichkeit einer Fahrverbotsanordnung entfällt. Auch bei einer sehr langen Verfahrensdauer kann die Erforderlichkeit bei ansonsten beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr verneint werden.

Unverhältnismäßigkeit - besondere Härte

Ein Absehen von einem Fahrverbot kann auch dann in Betracht kommen, wenn die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen und unzumutbar sind. Hier spielen berufliche Nachteile eine große Rolle. Insbesondere dann, wenn bei einem Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Allein die Tatsache, dass man beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, reicht in der Regel nicht aus. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass man das Fahrverbot durch Urlaub überbrückt, die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt oder für die Dauer des Fahrverbots einen Fahrer (Student/Rentner) einstellt. Ist dies alles nicht möglich, muss ganz konkret dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass im Falle der Verhängung eines Fahrverbots die Kündigung droht.

Letztlich kann auch in Fällen von Behinderungen, Krankheiten oder Betreuungsbedarf von Angehörigen vom Fahrverbot abgesehen werden. Dies allerdings nur, wenn die Versorgung ansonsten nicht gewährleistet wäre.

Fazit

Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich sehr hohe Anforderungen stellt, um ein Absehen vom Fahrverbot zu rechtfertigen, kann im Einzelfall eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände für ein Absehen vom Fahrverbot ausreichen. Selbst wenn z.B. kein Augenblicksversagen vorliegt, können dennoch Umstände bei der Tatbegehung vorgelegen haben, die eine unterdurchschnittliche Vorwerfbarkeit begründen und eine Abweichung vom Regelfall zulassen. Da diese Umstände jedoch stichhaltig vorgetragen werden müssen, sollte man sich dafür in jedem Falle anwaltlicher Hilfe bedienen.

Ich berate Sie gerne.

Foto(s): ©Adobe Stock/Denis Rozhnovsky

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