Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

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Wichtig ist gerade in Bezug auf Mandanten, welche häufiger wegen verkehrsrechtlicher Übertretungen mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommen, die Kenntnis von der Reihenfolge des Vollzugs mehrerer Fahrverbote.

Insoweit gilt grundsätzlich die für den Betroffenen günstige Möglichkeit des Vollzuges mehrer Fahrverbote nebeneinander1 mit einer wichtigen Ausnahme. Nur für den Fall, dass dem Betroffenen die eigentlich als Vergünstigung vorgesehene Schiebefrist von vier Monaten eingeräumt ist, hat aufgrund des unzweideutigen Gesetzeswortlauts des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG ein Vollzug der beiden Fahrverbote nacheinander zu erfolgen.

1 vgl. insoweit u.a. AG Münster DAR 2007, 409; AG Viechtach DAR 2007, 410

 

 

 

 


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