Verteidigung in Filesharing-Verfahren nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung

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Der Bundesgerichtshof hat im letzten Jahr in gleich 3 Entscheidungen (Tauschbörse I, II und III) auf bisher strittige Fragen im Bereich der Tauschbörsen-Abmahnungen geantwortet.

Ausgehend davon haben sich einige Neuerungen im Rahmen der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen ergeben, welche für eine effektive Verteidigung nunmehr zu beachten sind.

Viele Argumente, welche von den jeweiligen Anwälten gerne verwendet wurden, werden nicht mehr genügen, um der sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Im Ergebnis hat der BGH (leider) mal wieder die Abmahnindustrie gestärkt und die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast präzisiert.

Folgende Kernaussagen wurden dabei in den jeweiligen Entscheidungen getroffen:

1. Tauschbörse I

In der Entscheidung „BGH Tauschbörse I“ hat der BGH insbesondere zum Nachweis der Rechteinhaberschaft an den streitgegenständlichen Werken, zur Nachweisbarkeit der ordnungsgemäßen IP-Adressen-Ermittlung und zur Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ausgeführt:

Bestreiten der Rechteinhaberschaft

Das pauschale Bestreiten, dass der Abmahnende nicht Inhaber der entsprechenden Rechte an den streitgegenständlichen Werken ist, wird nicht mehr zielführend sein, um einer Haftung zu entgehen.

Der BGH hat es in allen drei Verfahren ausreichen lassen, dass ein maßgebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Verwerter besteht, wenn der Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musiktitels oder Albums in der Katalogdatenbank der PhonoNet GmbH eingetragen ist.

Dieses Indiz kann nur durch einen besonders präzisen bzw. substantiierten Vortrag ausgeräumt werden, welcher mangels Einblicks in die Verträge zwischen den Verwertern nicht gelingen kann.

Falsche IP-Adressen-Ermittlung

Ein weiteres Argument im Rahmen der Verteidigung stellte oftmals die Behauptung dar, dass die IP-Adresse falsch ermittelt wurde und gar nicht dem Anschluss des Abgemahnten zugewiesen war.

Auch dieses Argument wird zukünftig nicht mehr weiterhelfen, da laut BGH der Beweis für das Anbieten eines Werks unter einer konkreten IP-Adresse dadurch gelingt, dass ein mittels Screenshots gesicherter Ermittlungsvorgang des vom Rechteverwerter beauftragten Unternehmens vorgelegt und der gewöhnliche Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen einer Zeugenvernehmung erläutert wird.

Wenn hier Fehler vorliegen sollen, muss dies vom Abgemahnten mit einem konkreten Vortrag untermauert werden, was nur in Ausnahmefällen gelingen wird.

2. Tauschbörse II

Störerhaftung für Kinder

Im Urteil Tauschbörse II wurde nochmals zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre minderjährigen Kinder ausgeführt.

Es ist erforderlich, die eigenen Kinder bei der Zurverfügungstellung des Internetanschlusses ausführlich über die Rechtswidrigkeit von Filesharing zu belehren. Dabei reicht es nicht aus, dass dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem rechtmäßigen Verhalten aufgegeben wurde.

Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.

Hat eine solche Belehrung jedoch gefehlt oder kann sie nicht schlüssig dargelegt werden, haften die Eltern ggf. für die Rechtsverletzung ihrer Kinder.

Höhe des Schadensersatzes

Der BGH hat in Bezug auf Musikwerke entschieden, dass Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie auch im Bereich des Filesharings berechnet werden und für einen Musiktitel ein Schaden in Höhe von 200 EUR geltend gemacht werden kann.

Dies war bereits seit langer Zeit umstritten und wurde nun jedenfalls für den Bereich der Musikwerke entschieden.

Abzuwarten bleibt, wie sich die Rechtsprechung bezüglich Serien, Filme oder Spiele entwickelt.

3. Tauschbörse III

In dieser Entscheidung wurde nochmals ausführlich auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingegangen.

Ausgehend davon genügt es nicht, lediglich pauschal vorzutragen, dass auch andere Personen neben dem Anschlussinhaber Zugriff auf das Internetnetzwerk hatten.

Es muss vielmehr konkret ausgeführt und nachgeforscht werden, wer zum Tatzeitpunkt ebenfalls das Internet nutzen konnte. Kommt man dem nicht nach, kann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht entkräftet werden, sodass es bei einer Haftung verbleibt. 

4. Folgen für die anwaltliche Vertretung

Es sind einige Argumente für die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen entfallen. Außerdem ist ein besonders ausführlicher Vortrag notwendig, um die Täterschaftsvermutung zu entkräften.

Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt zu wählen, der Erfahrung mit Filesharing-Verfahren hat.

Als Kanzlei für Urheberrecht und mit der Erfahrung aus etlichen Filesharing-Verfahren stehen wir Ihnen von Berlin aus bundesweit zur Verfügung.


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