Verteidigung von Ausländern – Erfahrungen aus LG-Bezirk Augsburg

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Verteidigung von Ausländern setzt besondere Kenntnisse des Verteidigers voraus.

1. Zum einen bestehen häufig Verständigungsschwierigkeiten. In manchen Kanzleien, wie auch der des Verfassers, lassen sich erste Beratungs- und Mandatsgespräche unter Zuhilfenahme von muttersprachlichem Kanzleipersonal bewältigen. Für die weitergehende Verständigung ist jedoch häufig ein qualifizierter Dolmetscher erforderlich.

Übersetzt der Sprachkundige außerhalb der Hauptverhandlung entstandene Schriftstücke - z. B. Kassiber - wird er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Dolmetscher, sondern als Sachverständiger tätig. Eine Revision kann darauf gestützt werden, dass trotz Antrags der Verteidigung die Vereidigung des Betreffenden als Sachverständiger unterblieb. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof die Vereidigung eines Dolmetschers bei Wahl- und Pflichtverteidigungen bestätigt (BGH StV 2001, 1 ff.).

2. Ein Aufenthaltstitel ist nur in Form einer Aufenthaltserlaubnis - befristet - oder einer Niederlassungserlaubnis - unbefristet - möglich.

Ein geduldeter Aufenthalt ist dagegen kein rechtmäßiger Aufenthalt. Eine Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Einem Ausländer, der Asyl begehrt, ist gemäß § 55 AsylVfG der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet.

3. Grundsätzlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Deutschen, z. B. bei Verbrechen oder wenn sich der Betreffende in Untersuchungshaft befindet, zu veranlassen. Bei sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Jedoch ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig die Beiordnung eines Dolmetschers ausreichend.

Die Beiordnung ist auch bei einer zu erwartenden geringen Strafe möglich, wenn dem Angeklagten ausländerrechtliche Folgen wie die Ausweisung drohen.

Bei einer schwierigen Sach-und Rechtslage ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn ein Einreiseverbot besteht und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine besondere Betretenserlaubnis erforderlich ist (OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338/339).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema