Verteidigungsstrategien in der Untersuchungshaft

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Sie oder einer Ihrer Bekannten ist von der Polizei festgenommen worden? Welche Möglichkeiten bestehen, wieder entlassen zu werden?

Nach deutscher Rechtslage muss ein Festgenommener spätestens am Tag nach seiner Festnahme (§ 128 StPO) dem für ihn zuständigen Richter vorgeführt werden. In größeren Städten bestehen Bereitschaftsdienste der Richter. Diese sollen sicherstellen, dass der Beschuldigte schnellstmöglich vorgeführt wird. 

Nach den Erfahrungen des Verfassers werden Beschuldigte auch bei Bestehen eines Bereitschaftsdiensts nicht sofort vorgeführt. Ebenso kommt es vor, dass tagsüber während normaler Geschäftszeiten des Gerichts richterliche Beschlüsse, etwa zu einer Blutentnahme bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nicht eingeholt werden.

Der Richter ordnet Untersuchungshaft an, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt. Am häufigsten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr. Bei kleineren Delikten werden häufig Ausländer und Obdachlose inhaftiert. Allein das Fehlen eines deutschen Passes berechtigt die Polizei nicht, den Betreffenden in Haft zu nehmen. Ein Ausländer, der in Deutschland aufgewachsen ist und keine sozialen Bindungen ins Ausland hat, wird wegen einer drohenden kurzen Haftstrafe nicht fliehen. Ein anderer Grund, der gegen die Fluchtgefahr spricht, ist eine seit längerem bestehende Ausbildungs- oder Arbeitsstelle. Weitere Haftgründe bestehen bei Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr. 

Ist ein Haftbeschluss durch den Richter ergangen, kann Haftprüfung oder Haftbeschwerde eingelegt werden. Welche Maßnahme für die Verteidigung die jeweils Richtige ist, muss in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden.

Der Betroffene sollte sich auf keinen Fall auf das Versprechen einer Freilassung, wenn er ein Geständnis ablegt, einlassen, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben.  

Inhaftierte sollten auch nicht unbedingt den Anwalt, der Ihnen in einer Mietsache, einer Scheidung oder einer anderen rechtlichen Angelegenheit geholfen hat, konsultieren, sondern nur solche, die im Strafrecht umfassende Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen können. Der Verfasser verfügt seit 2006 über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht und ist seit über 10 Jahren als selbstständiger Verteidiger tätig.


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