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Vertragsarten des Leasing bei mobilen Wirtschaftsgütern

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Das Leasingrecht ist ein vom Richterrecht geprägtes Spezialgebiet, das auch vielen Juristen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet.

Der aus dem Englischen stammende Begriff „Leasing“ bedeutet mieten und bezeichnet die mittel- bis langfristige Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern, Objekten für die öffentliche Hand sowie langlebigen Konsumgütern.

Zivilrechtlich findet auf Leasingverträge seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 28. Oktober 1981 in erster Linie Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB Anwendung.

Für den Leasingnehmer steht nicht das Eigentum an dem Leasingobjekt im Vordergrund, sondern allein das Recht zu dessen Nutzung.

Die monatlichen Leasingraten bieten für den Leasingnehmer eine klare Kalkulationsgrundlage und können aus den laufenden Erträgen, die aus der Nutzung des Leasingobjekts fließen, bezahlt werden.

Im Gegensatz zum Kauf eines Wirtschaftsgutes bedeutet Leasing: Investition ohne Kapitaleinsatz. Der Unternehmer schont also durch die grundsätzlich allein beim Leasing 100%i-ge Fremdfinanzierung sein Eigenkapital und seine Kreditlinien. Ebenso bleiben beim Leasing die bankmäßigen Sicherheiten unberührt.

Bei Leasingverträgen ist der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer der Leasinggegenstände. Neben dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums gibt es den steuerrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Eigentums. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen. § 39 Abgabenordnung bestimmt u. a., dass Wirtschaftsgüter dann nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen, nämlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, wenn der andere „die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann“. Die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 1971, 21. März 1972, 22.Dezember 1975 und 23. Dezember 1991 regeln, wem unter Berücksichtigung von Vertragslaufzeit, Kauf- oder Verlängerungsoptionen bei Vertragsende das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.

Nachfolgend stellen wir typische Vertragsarten des Mobilienleasing dar:

Vollamortisationsvertrag

Beim erlasskonformen Vollamortisationsvertrag liegt die Grundmietzeit (Vertragsdauer, während der bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann) zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich nach den amtlichen AfA-Tabellen ermittelt. Die Leasingraten sind so bemessen, dass während dieser Vertragslaufzeit der von der Leasinggesellschaft für das Leasingobjekt gezahlte Kaufpreis sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen durch die vom Leasingnehmer zu erbringenden Leasingraten voll abgedeckt werden, also voll amortisiert werden. Bei diesem Vertragstyp kann dem Leasingnehmer bei Vertragsabschluss eine Kaufoption für das Leasingobjekt zum Ende der Grundmietzeit eingeräumt werden. Dabei muss der Kaufpreis dem unter Anwendung der linearen AfA (Absetzung für Abnutzung - Abschreibungen) laut amtlicher AfA-Tabelle ermittelten Restbuchwert bzw. dem niedrigeren „gemeinen Wert“ (also dem erzielbaren Marktpreis) entsprechen. Neben der Ausübung der Kaufoption besteht die Möglichkeit einer Verlängerung des Leasingvertrages. Hierbei sind die neu zu ermittelnden Verlängerungsmieten so zu bemessen, dass sich die Deckung des Wertverzehrs für das Leasingobjekt auf der Grundlage des Buchwertes nach der linearen AfA bzw. des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle ergibt. Dies führt in der Folgezeit zu erheblich niedrigeren Leasingraten.

Bei einer Vertragslaufzeit von 54 Monaten besteht bei einer 60-monatigen Nutzungsdauer die Möglichkeit nach Ablauf der Grundmietzeit, das Leasingobjekt zu 10% der Anschaffungskosten zu erwerben oder auf Basis dieses Wertes eine Mietverlängerungsoption einzugehen.

Ist der gemeine Wert niedriger als der Restbuchwert, so bestehen günstigere Kauf- oder Verlängerungsmöglichkeiten.

Der kündbare Vertrag

Der kündbare Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Leasingnehmer nach der Mindestmietzeit zu vertraglich im Voraus vereinbarten Terminen gekündigt werden. Die dann von ihm zu leistende Abschlusszahlung bzw. Restzahlung ist ebenfalls im Voraus bereits vertraglich geregelt und sinkt je länger der Vertrag läuft. Wird der Vertrag zum Ende der kalkulierten Laufzeit gekündigt, ist in der Regel keine Abschlusszahlung mehr zu entrichten.

Beim kündbaren Vertrag wird der Verkaufserlös je nach Vertragstyp ganz oder zum Teil auf die Abschlusszahlung bis zur Höhe der Abschlusszahlung angerechnet.

Die vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten bieten den Vorteil, den Einsatz von Wirtschaftsgütern den Anforderungen beim Leasing-Nehmer entsprechend variabel zu gestalten. Vornehmlich bei Wirtschaftsgütern, die besonders dem technischen Fortschritt unterliegen (wie z. B. EDV-Anlagen) wird dieser Vertragstyp angewandt.

Der Teilamortisationsvertrag

Der Teilamortisationsvertrag wird auf eine feste Laufzeit abgeschlossen. Sie liegt wie beim Vollamortisationsvertrag zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle. Die monatliche Leasingrate ist so bemessen, dass der unter zuverlässiger Schätzung zum Vertragsende vorhandene Verkehrswert durch die gezahlten Leasingraten nicht gedeckt wird. Die monatlichen Raten sind daher niedriger als beim Vollamortisationsvertrag. Auf den nicht getilgten Rest (TA-Wert) kommt bei Vertragsende zunächst der Veräußerungserlös aus der Verwertung des Leasinobjekts zur Anrechnung. Wird ein höherer Verkaufserlös als der TA-Wert erzielt, so gewähren die meisten Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Gutschrift bis zu 75 % des Mehrerlöses. Ist der Erlös aus dem Verkauf des Gegenstandes bei Vertragsende niedriger als der TA-Wert, so werden die Leasinggeber von dem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch machen, wonach der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Leasingobjekt zum vertraglich vereinbarten Restwert zu kaufen.

Hieraus ergibt sich, dass das Restwertrisiko ausschließlich vom Leasingnehmer zu tragen ist.

Bei Vertragsabschluss wird im Mobilien-Leasing-Bereich dem Leasingnehmer im Gegensatz zum Vollamortisationsvertrag keine Kaufoption eingeräumt.

TA-Verträge sind im Kfz-Leasing weit verbreitet, wobei es auch Vertragsformen gibt, bei denen das Restwertrisiko nicht vom Leasingnehmer zu tragen ist.

Sonderformen

Normalerweise werden Leasingverträge mit gleichbleibenden (linearen) monatlichen Leasingraten angeboten. Der Vertrag kann jedoch auch so gestaltet werden, dass er am Anfang höhere und dann niedrigere Raten vorsieht (degressives Vertragsmodell).

Daneben sind Verträge geläufig, bei denen am Vertragsbeginn eine Mietsonderzahlung geleistet wird, um dadurch die monatlichen Leasingraten entsprechend niedriger zu halten.

Austausch während der vereinbarten Vertragslaufzeit

Soll das Leasingobjekt während der vereinbarten Vertragslaufzeit gegen einen neuen Gegenstand ausgetauscht werden, so ist in Ausnahmefällen eine einvernehmliche Vertragsauflösung möglich. Die Ablösesumme basiert hierbei auf der Restmietforderung, die um eine Zinsgutschrift sowie um den erzielten Verwertungserlös vermindert wird.

Unsere Kanzlei SH Rechtsanwälte steht Ihnen mit kompetenter Beratung bezüglich der juristischen Finessen des Leasingrechts zur Verfügung.

 



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