Vertragsausstieg - Darlehensvertrag jetzt widerrufen!

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Neue Impulse beim Widerruf von Darlehen: Fehlende Pflichtangaben in Verträgen

Es gibt es gute Nachrichten für Darlehensnehmer, die neuen Wind in den Widerruf von Baufinanzierung bringen dürften: Zwar können Darlehensverträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden, per Gesetz nach dem 10.06.2010 nicht mehr widerrufen werden. In Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, finden sich aber Fehlerquellen, die weiterhin zum Widerruf berechtigen könnten.

Zum 11.06.2016 führte der Gesetzgeber ein neues Muster einer Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge ein. Hierzu zählt unter anderem, dass dem Verbraucher im Darlehensvertrag verschiedene sogenannte Pflichtangaben (§ 492 Abs. 2 BGB) mitgeteilt werden müssen. Nach Artikel 247 EGBGB, § 3 Abs. 1 Nr. 6 sind hiervon auch Angaben über die Vertragslaufzeit umfasst. Das bedeutet, dass das Kreditinstitut den Kreditnehmer darüber informieren muss, wie lange der Darlehensvertrag laufen würde, bis er unter denen, bei Vertragsschluss gewählten Konditionen zu Tilgung und Zinssatz, vollständig zurückgezahlt wäre. Diese Angabe der Laufzeit gibt dem Verbraucher die Möglichkeit abzuschätzen, wie lange ihn die Rückzahlung begleitet, um dementsprechend auch längerfristig planen zu können.

In dem Zeitraum zwischen 2010 bis 2014 finden sich viele Darlehensverträge, die lediglich die Dauer der Zinsfestschreibung nennen, aber keine Angaben zur konkreten Kreditlaufzeit machen. Damit fehlt diesen Verträgen eine entscheidende Pflichtangabe. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht gegeben sind (vgl. § 356b Abs. 1 BGB).

Die Kreditinstitute reagieren äußerst zurückhaltend auf die Widerrufe ihrer Kunden. Daher ist jedem Darlehensnehmer zu raten, vor dem Widerruf Rücksprache mit einem auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt zu halten.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten. 


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