Vertragsrisiko für Handelsvertreter

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Als Handelsvertreter kennt man die Höhen und Tiefen der Selbstständigkeit

Vertragshändler sind wirtschaftlich stark abhängig von einem Hersteller oder einem Vertrieb, da geht es um abzunehmende Mindestmengen oder sonstige vertragliche Bindungen, die das Verhältnis oft zu einem einseitigen Vergnügen machen. Viele Vertragshändler sind konstant auf dem Sprung, da bessere Gelegenheiten locken oder der Vertragspartner den Bogen überspannt, z.B. durch unerreichbare Zielvorgaben.


Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Vertragshändler müssen wissen, dass sie in aller Regel nicht von einem Tag auf den anderen aussteigen können – letztendlich gibt es dazu den Vertrag! Und sie sollten wissen, dass der Kontraktpartner mehr Erfahrungen mit solchen Dingen hat!“


Selbst wenn der Abschied gelingt, können im Vertrag Details die zukünftige Arbeit erschweren, denn unter Umständen wurden Klauseln vereinbart, die z.B. ein anschließendes Wirken mit Konkurrenzprodukten oder generell im Gebiet verbieten.


Fritsch dazu: „Teilweise sind diese Vereinbarungen unzulässig, allerdings handelt es sich um einen Vertrag, der in guten Zeiten im beiderseitigen Einverständnis unterzeichnet wurde – so einfach kommt man generell nicht heraus!“ Wichtig zu wissen: Im Falle unzulässiger Klauseln bleibt der Vertrag in aller Regel im Übrigen wirksam – was natürlich gut für die Provisionsansprüche ist! – und das ist die weitere gute Nachricht: Ein avisierter Exit wird wesentlich erleichtert!


Der Jurist aus der Hamburger Hafencity empfiehlt Vertragshändlern, Verträge rechtzeitig prüfen zu lassen und etwaige Hinweise auf unzulässige Bindungen anzusprechen und abändern zu lassen! Fritsch: „Auf keinen Fall sollte man sich auf mündliche Vereinbarungen und Nebeneinreden verlassen. Daran kann sich meist niemand mehr erinnern, wenn es wirklich ernst wird!“


Besondere Risiken ergeben sich, wenn die sogenannte Ausschließlichkeitsbindung über das Vertragsende hinaus geht. Sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind bei ungeschickter Formulierung aber ebenso unwirksam und entlassen den betroffenen Vertriebspartner umso schneller in die angestrebte Freiheit.


Oft Gründe für Ärgernisse: Im Vertrag hat der Kontraktgeber zwar einen Gebietsschutz festgelegt, aber eine Reihe von Ausnahmen definiert. Fritsch: „Dahinter verbirgt sich oft der Wunsch von Produzenten, lohnende Gebiete wieder selbst zu übernehmen, z.B. aufgrund der Klausel, dass einzelne Unternehmen im Gebiet aus dem Gebietsschutz ausgenommen werden können.“


Zur Prüfung von Verträgen und als juristische Vertretung im Streitfall steht Fabian Fritsch in Hamburg und deutschlandweit gerne zur Verfügung.




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