Vertreiber von Markenkosmetikprodukten darf Vertrieb auf Amazon verbieten

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Vertreiber von Luxusparfüm darf seinem Händler durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verbieten, Ware auf amazon.de anzubieten. Durch den Vertrieb bei Amazon könnte das „Luxusimage“ der Produkte gefährdet werden, urteilten die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. 

Kein Vertrieb durch nichtautorisierte Drittunternehmer 

Geklagt hatte ein deutscher Vertreiber von Markenkosmetikprodukten. Dieser hatte mit seinen Einzelhändlern durch AGB vereinbart, dass ein Vertrieb über nichtautorisierte Drittunternehmen verboten sei. Dem Vertreiber ging es dabei in erster Linie darum, den „Luxuscharakter der Produkte“ zu wahren.

Genau diese AGB soll der beklagte Einzelhändler vorliegend verletzt haben, da er die Produkte u. a. über die nichtautorisierte Plattform amazon.de vertrieben hatte.

Die Richter in Frankfurt hatten nun zu klären, ob eine solche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zulässig sein kann. 

Europarecht steht nicht entgegen

Zunächst musste allerdings geklärt werden, ob die Streitigkeit das europäische Wettbewerbs- oder Kartellrecht betrifft. Dazu legten die Frankfurter Richter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorlagefrage zur Beantwortung vor. 

Bei der vertraglichen Vereinbarung handelt es sich dabei um eine Vereinbarung im Rahmen eines qualitativ selektiven Vertriebssystems. Selektive Vertriebsvereinbarungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH dann zulässig, „wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgestellten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen“. 

Wahrung des Luxusimages rechtfertigt Vertriebsverbot 

So kamen auch die Richter in Frankfurt letztlich zu dem Schluss, dass die Vereinbarung eines Vertriebsverbotes zulässig ist. 

Der EuGH hatte mit der Beantwortung der Vorlagefrage festgelegt, dass grundsätzlich ein solches Vertriebssystem gerechtfertigt sei, wenn es um die „Wahrung des Luxusimages von Waren“ geht. Auch den hier vorliegenden Produkten kommt dieses „Luxusimage“ zu. Bei einer beliebigen freien Zulassung von Darbietungen auf Plattformen wie amazon.de könnte dieses Luxusimage gefährdet werden. Eine solche Gefährdung rechtfertige dann auch ein Vertriebsverbot, wie das hier vorliegende. 

Daher sei das vereinbarte Vertriebsverbot im Ergebnis vom europäischen Kartellverbot gar nicht erfasst und die Beschränkungen des Wettbewerbs folglich daher zulässig. Mit den AGBs hatte der Vertreiber also nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Weitere Informationen zum Thema Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht finde Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer

Beiträge zum Thema