Verwaltung auch ohne Wohnungseigentümerversammlung handlungsfähig

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1. Keine Sozialkontakte – keine Versammlung

Sozialkontakte sind grundsätzlich auf maximal zwei Personen beschränkt worden. Möglicherweise kommt es auch noch zu einem kompletten Ausgangsverbot Damit ist die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen derzeit praktisch nicht möglich.

2. Notstandgesetz

Der Gesetzgeber will reagieren. Es ist ein Notstandsgesetz geplant. Dieses Gesetz soll die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Verwaltung sicherstellen, auch und gerade, wenn keine Versammlungen stattfinden können.

3. Amtszeit des Verwalters

Der Verwalter bleibt so lange im Amt, bis er abberufen oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Diese – vorübergehende – Regelung verhindert, dass ein verwalterloser Zustand eintritt, weil die Amtszeit des aktuellen Verwalters abläuft. Sie ist sonst auf maximal fünf Jahre begrenzt. Bei Überschreitung dieser Maximalfrist endet bisher das Amt ersatzlos. Gleiches gilt, wenn die kürzere Frist abgelaufen ist, für die der Verwalter gewählt worden ist. Der Verwalter soll jetzt trotz des Ablaufs seiner Amtszeit im Amt bleiben.

4. Fortgeltung des Wirtschaftsplans

Nur aufgrund eines gültigen Wirtschaftsplans ist der Wohnungseigentümer zur Zahlung des Wohngelds verpflichtet. Häufig werden Wirtschaftspläne für eine Dauer von einem Kalenderjahr beschlossen. Um zu verhindern, dass dem Verwalter kein Geld mehr zur Verfügung steht, soll jetzt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan weiter gelten. Damit hat der Verband auch dann Liquidität, wenn ein Fortgeltungsbeschluss nicht gefasst worden ist.

5. Pflichtverletzung des Verwalters

Beruft der Verwalter nicht wenigstens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung ein, verletzt er seine gesetzlichen Pflichten. Das kann gegebenenfalls zum Verlust seines Amtes führen. Durch das Notstandsgesetz wird klargestellt, dass der Verwalter nicht verpflichtet ist, eine Versammlung einzuberufen. Ihm drohen für diesen Fall keine negativen Konsequenzen.

6. Dringende Maßnahmen

Der Verwalter ist wie bisher berechtigt, dringende Notmaßnahmen – vor allem Reparaturen – durchzuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Maßnahme zur Abwendung von (weiteren) Schäden unaufschiebbar ist.

7. Jetzt keine Wohnungseigentümerversammlung

Mit dem Gesetz wird dafür gesorgt, dass der Verband auch ohne Versammlung handlungsfähig und liquide bleibt. Etwa einberufene Versammlungen müssen wegen des Kontaktverbots aufgehoben werden.


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