Verwaltungsgericht Arnsberg entscheidet zugunsten eines Sportschützen und angeblichen Reichsbürgers

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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem von Rechtsanwalt Dr. Kumpf betreuten Verfahren mit Beschluss vom 04.12.2017 (Az. 8 L 2816/17) zugunsten eines angeblichen Reichsbürgers entschieden und die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhegestellt. Die Klage richtete sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Dem Kläger (bzw. Antragsteller) wurde vorgeworfen, ein Reichsbürger zu sein. Der Vorwurf gründete sich darauf, dass der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt habe. Als Wohnsitzstaat habe der Antragsteller anstatt „Deutschland“ oder „BRD“ den Eintrag Kgr.-Preußen(Deutschland-als-Ganzes)“ angegeben und dasselbe im Rahmen seiner Angaben zum Geburtsstaat und Ort seiner Eheschließung vermerkt, obwohl der Staat Preußen nach Ende des Zweiten Weltkrieges aufgelöst worden sei. Des Weiteren habe er im Antrag Bezug auf das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) genommen, welches seit dem 1. Januar 2000 durch das Staatsangehörigkeitengesetz (StAG) ersetzt worden sei und somit keine Gültigkeit mehr besitze.

Das Verwaltungsgericht ging im Rahmen einer summarischen Prüfung davon aus, dass der angefochtene Widerruf in dem anhängigen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werde.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

„Zu einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf, (…), ausgeführt, dass der Schluss, der dortige Antragsgegner habe sich die verfassungsfeindlichen Argumentationen der sogenannten „Reichsbürger“ bereits durch das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und insbesondere durch den Zusatz und Verweis auf das „Königreich Preußen“ und das RuStAG von1913 konkludent zu eigen gemacht, nicht gerechtfertigt sei. Damit sei noch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der „Antragsgegner“ tatsächlich Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ sei und damit gegen die politische Treuepflicht verstoßen habe.

Dem schließt sich die Kammer vorläufig an.

Dies gilt auch in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach bieten Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv (Hervorhebung nicht im Original) ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen (Hervorhebung nicht im Original) zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.”

Jägern und Sportschützen, denen vorgeworfen wird, Reichsbürger zu sein, ist dringend zu empfehlen, sich von einem auf Jagd- und Waffenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nicht selten sind die erhobenen Vorwürfe gerichtlich nicht haltbar.


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