Verwirkung des Widerrufsrechts beim Darlehensvertrag – nach beendetem Vertrag immer Schluss?

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Zumindest bei noch laufenden Darlehensverträgen geht die Rechtsprechung in der Regel gerade nicht von einer Verwirkung des Widerrufsrechts aus und begründet dies primär damit, dass für die Bank ja die Möglichkeit einer Nachbelehrung bestünde (vgl. BGH vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15, 12.07.2016 Az. XI ZR 501/15, 16.03.2016 Az. VIII ZR 146/15).

Hinsichtlich bereits zurückgeführten Darlehensverträgen ist es nach wie vor offen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der BGH Verwirkung anerkennen wird (z.B. BGH Urteil vom 11.09.2016 Az. XI ZR 482/15). Zuletzt hatte der BGH (XI ZR 482/15) dazu folgendes ausgeführt:

„Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, was der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, aaO Rn. 41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.“

Grundsätzlich hindert das Unionsrecht nicht an der Erhebung des Einwands aus Treu und Glauben gegen den Widerruf eines Darlehens. In den „Widerrufsfällen“ wendet die instanzgerichtliche Judikatur den Verwirkungseinwand jedoch überproportional an, vergleicht man diese Rechtsprechung mit anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung nur ausnahmsweise Verwirkung bejaht hatte. Tatsächlich werden die sehr engen Voraussetzungen der Verwirkung nur in seltenen Ausnahmefällen erfüllt sein. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Die Bank müsste sich im Vertrauen auf das Verhalten des Verbrauchers in ihren Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. 

Jedenfalls hieran fehlt es regelmäßig und erfolgt auch kein substantiierter Vortrag seitens der Bank. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank schon nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hatte. Im Normalfall wird der Verwirkungseinwand allenfalls dann in Erwägung gezogen werden dürfen, wenn der Verbraucher vor der Erklärung des Widerrufs jahrelang positive Kenntnis vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts hatte und die Bank von dieser Kenntnis ebenfalls jahrelang wusste. Das gilt auch in den Fällen des Widerrufs eines erfüllten oder vorzeitig abgelösten Darlehensvertrags. Dagegen kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass das Motiv des Widerrufs nicht vom Zweck der Verbrauchergesetzgebung gedeckt sei.

Zusammenfassend lässt sich somit aktuell festhalten, dass alleine die Rückführung des Darlehens wohl nicht zwingend zu einer Verwirkung führt, sondern vielmehr weitere Gesichtspunkte (insbesondere Zeitablauf zwischen Rückführung und Widerruf) hinzutreten müssen. Insoweit besteht der BGH aber auf einer Prüfung des Einzelfalls.

Dazu aktuelle Rechtsprechung

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 (17 U 16/15) „Die Erklärung eines Widerrufs zwei Monate nach Rückführung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich“
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016 (19 U 13/16) „Bei vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers einvernehmlich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendetem Darlehensvertrag ist das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig anzunehmen, dies jedenfalls dann, wenn seit der erfolgten Auflösung des Darlehensvertrags bis zur Erklärung des Widerrufs ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen ist“
  • OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 (5 U 72/16) „Löst der Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zu bejahen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach der Ablösung des Darlehens erneut eine gewisse Zeit – etwa sechs Monate – vergangen sind“
  • LG Aachen, Urteil vom 15.11.2016 (10 O 247/16) „Dementsprechend muss neben die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta noch ein weiteres Element treten, was nur eine weitere Zeitkomponente sein kann“
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2016 (I-14 U 35/16) „Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn es neun Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und knapp fünf Jahre nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens ausgeübt wird“
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2017 (6 U 96/16) „Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.“

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