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VG Trier: Windkraftanlage in der Nähe einer Flug­sicherungs­einrichtung unzulässig

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Das Verwaltungsgericht Trier hat mit einem Urteil vom 18.01.2016, Aktenzeichen: 6 K 2669/14.TR und 6 K 1674/15.TR, entschieden, dass eine immissions­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage, die in ca. vier km Entfernung zu einer Navigations­einrichtung für den zivilen und militärischen Flugverkehr errichtet werden soll, rechtswidrig ist.

Im vorliegenden Fall beabsichtigte die eingeladene Windkraftbetreiberin die Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb eines, im regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier hierfür ausgewiesenen, Vorranggebietes. Im Verwaltungsverfahren entschied dabei das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, dass durch die Errichtung des Bauwerkes zivile Luftsicherungsanlagen gestört werden könnten. Aus diesem Grund lehnte der beklagte Landkreis die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zunächst ab.

Gegen diese Ablehnung erhob die Beigeladene Widerspruch, worauf der Beklagte die beantragte Genehmigung durch Abhilfebescheid erteilte. Die Entscheidung der Beigeladenen entfalte nach Auffassung des Beklagten keine Bindungswirkung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als auch die Betreiberin der Flugsicherungseinrichtung Klage.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier gab den jeweiligen Klagen statt. Nach Ansicht der Richter könne den beiden Klägerinnen zunächst einmal die Befugnis zur Klageerhebung nicht abgesprochen werden. Die streitige Genehmigung sei rechtswidrig, da die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, dass eine Flugsicherungseinrichtung durch die Errichtung bestimmter Bauwerke gestört werden könne, für den beklagten Landkreis bindend sei. Aufgrund dieser Bindungswirkung sei eine, diese Entscheidung missachtende, immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig und daher aufzuheben.

 


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