VI ZR 162/20; Dieselkandal und kein Ende, BGH terminiert Verfahren gegen Daimler AG

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BGH terminiert Verfahren gegen Daimler AG für den 27.10.2020, VI ZR 162/20

Der Bundesgericht drückt im Dieselskandal aufs Tempo. Nach seiner Grundsatzentscheidung betreffend Volkswagen AG und EA 189 am 25.05.2020, VI ZR 252/19 sind für den 28.07.2020 weitere Grundsatzentscheidungen angekündigt.

Dort werden Entscheidungen zur Frage der sog. Deliktszinsen, § 849 BGB und der Haftung bei Erwerb nach dem 22.09.2015 erwartet.

Auch zur Haftung bei sog. Thermofenstern bei Fahrzeugen von Daimler mit dem Motorentyp OM 651 ist nun für den 27.10.2020 mündliche Verhandlung bestimmt worden. Da das angegriffene Urteil des OLG Koblenz dort selbst erst aus dem Januar 2020 stammt, zeigt dies, dass es der BGH nun eilig hat, den Dieselskandal weiter juristisch aufzuarbeiten.

Worum geht es?

Die Klagepartei begehrt von der Daimler AG als Schadensersatz die Erstattung des Kaufpreises für den Pkw Zug-um-Zug gegen Übergabe des Pkw an Daimler, zur Haftung des Herstellers von Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen grundsätzlich BGH VI ZR 252/19.

Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 651 EURO 5 (also noch ohne SCR und AdBlue) verbaut.

Mit Bescheid vom 03.08.2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten einen Rückruf für Fahrzeuge mit OM 651 EURO 6 an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass in dem Fahrzeug unzulässige Emissionsstrategien zur Anwendung gebracht würden.

Laut Medienberichten (etwa Autozeitung) wurde im Juni 2019 zudem ein Rückruf des KBA für den OM 651 EURO 5 beim Modell GLK 220 angeordnet. Da Daimler gegen die Bescheide Rechtsmittel eingelegt hat, sind diese nicht rechtskräftig.

Der Kläger behauptet, dass der Motor und damit der PKW bereits ab Temperaturen von unter 7 °C die zur Abgasreinigung vorgesehene und erforderliche Abgasrückführung um bis zu 48 % reduziert. Bereits unter 17 °C und über 30 °C wird die Abgasrückführung gedrosselt.

Dass eine solche temperaturgesteuerte Emissionsreduktion nicht nach  Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 zulässig ist, OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 22.8.2019 – 17 U 257/18, LG München Urteil vom 31.03.2020, 3 O 13321/19, Schlussantrag der Generalanwältin am EuGH am 30.04.2020, C-693/18.

Bei Daimler besteht in einigen Fällen die Besonderheit, dass Halter gar keinen Pflichtrückruf erhalten haben, da das Update (teilweise sogar ohne Kenntnis der Halter) im Rahmen einer "freiwilligen" Kundenmaßnahme erfolgte. Dies kann rechtlich eine Beweisvereitelung darstellen.

Zudem können bei Daimler in vielen Fällen neben Ansprüchen nach § 826 BGB auch solche aus Gewährleistung bestehen, da Daimler in vielen Fällen selbst Verkäufer ist (auch vermittelt durch Autohäuser als Handelsvertreter der Daimler AG).

Durch die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) müssen die Gerichte bei konkretem Vortrag zu solchen Abschalteinrichtungen diesem durch Beweiserhebung nachgehen.

Rechtsschutzversicherer decken demgemäß wegen der bestehenden Erfolgsaussichten auch regelmäßig Klageverfahren jenseits des EA 189.

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug besitzen, insbesondere eines, das Gegenstand von Rückrufen war, um etwa "Unregelmäßigkeiten bei der Motorsteuerungssoftware" zu beseitigen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Alternativ kann auch der Widerruf einer noch laufenden Finanzierung geprüft werden, um ein vergleichbares Ergebnis zu erlangen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt



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