Videoüberwachung muss genau bestimmt sein

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Mai 2013 (Az.: V ZR 220/12) entschieden, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung einer Wohnungseigentümeranlage zulässig ist, wenn Umfang und Bedingung der Überwachung festgelegt sind. Sofern dann § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet wird, muss im Rahmen einer Abwägung lediglich das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, an dem Schutz ihrer Privatsphäre überwiegen.

Hintergrund war ein Farbanschlag im Eingang der Anlage. Der Bereich sollte videoüberwacht werden. Zwei Jahre später verlangte eine Wohnungseigentümerin, die Anlage wieder abzubauen. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wurde aber beschlossen, die Anlage weiterlaufen zu lassen - nun mit der Begründung, man wolle einen Überblick über mögliche Prostitution oder bordellartigen Betrieb im Haus haben. Die Wohnungseigentümerin klagte gegen diesen Beschluss.

Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil darauf ab, dass die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich festgelegt werden müssen. Denn nur dann ist auch gewährleistet, dass der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden Miteigentümer transparent ist. Der BGH störte sich hier an einer schleichenden Erweiterung des Überwachungszwecks und daran, dass im Beschluss der Eigentümerversammlung Angaben zum Umfang der Überwachung und die Bedingungen der Überwachung unzureichend geregelt sind. Ohne solche Regelungen lässt sich nicht ohne weiteres verhindern, dass die Privatsphäre rechtswidrig beeinträchtigt wird. Deshalb untersagte das Gericht, die Anlage weiter zu betreiben.


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