Vom Arbeitgeber wegen Corona gekündigt – was kann ich tun?

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Die aktuelle Situation wegen Covid-19, dem sogenannten Corona-Virus, stellt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Neben den Fragen, ob ich aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben darf, ob ich ein Recht auf Homeoffice habe und wie es sich verhält, wenn ich meine Kinder betreuen muss (zu diesen Fragen verweisen wir auf das verlinkte Video), wird es in absehbarer Zeit wohl auch zu betriebsbedingten Kündigungen aufgrund der Schließungen von Geschäften kommen. Was ich aufgrund einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Zeiten von Corona/Covid-19 beachten muss, soll der vorliegende Rechtstipp erläutern.

Ich habe wegen Corona eine Kündigung erhalten – gibt es Fristen zu beachten?

Ja, auf jeden Fall! Das wichtigste vorab: Gesetzliche Regelungen sind durch die Corona-Krise nicht außer Kraft. Für den Fall einer Kündigung bleibt es daher nach aktuellem Stand dabei, dass innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss, da ansonsten die Kündigung wirksam wird. Wenn Sie also am Dienstag, den 17.03.2020 eine Kündigung erhalten, müssen Sie bis spätestens Dienstag, den 07.04.2020 Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben. Hieran ändert auch eine etwaige Quarantäne oder Ausgangssperre nichts. Dies kann zwar ein Grund für eine Wiedereinsetzung sein, gleichwohl sollte darauf geachtet werden, die 3-Wochen-Frist einzuhalten.

Kann ich gegen eine Kündigung wegen Corona vorgehen?

Ja. Auch hier gilt, dass die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft sind. Auch im Falle von Corona greift das Kündigungsschutzgesetz, wenn im Betrieb mehr als zehn Vollzeitkräfte (Auszubildende und Geschäftsführer werden nicht mitgezählt) arbeiten. Covid-19/Corona-Krise Ist alleine kein Grund für eine Kündigung. Es müssen weitere Gründe dazukommen. Zu beachten ist hierbei, dass die Kündigung stets das letzte Mittel sein muss. Wenn die Kündigung beispielsweise durch Kurzarbeit oder eine Änderungskündigung und der damit verbundenen Reduzierung der Arbeitszeit vermieden werden könnte, muss der Arbeitgeber zunächst dieses mildere Mittel wählen, ansonsten ist die Kündigung evtl. unwirksam. Eine unwirksame Kündigung führt häufig zu einer Abfindungszahlung. Auch ist vom Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen möchte. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern seitens der Arbeitgeber, sodass eine Kündigung stets geprüft werden sollte.

Kündigung unwirksam – gibt es nun eine Abfindung?

In der Regel ja, aber nicht immer. Das deutsche Arbeitsrecht ist kein Abfindungsarbeitsrecht. Grundsätzlich zielt eine Kündigungsschutzklage auf die Wiedereinstellung ab. In nahezu allen Fällen kommt  es jedoch immer dann, wenn die Chancen für den Arbeitgeber nicht so gut stehen, zu Abfindungsangeboten. Die Höhe ist meist Verhandlungssache und hängt stark von den individuellen Prozessaussichten ab. Aus unserer Erfahrung lässt sich sagen, dass nahezu alle Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindungszahlungen enden.

Ich arbeite in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten – wie sieht es da aus?

In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Hier sind die Arbeitgeber bei Kündigungen weitestgehend frei, die Kündigung kann nur auf grobe Fehler, beispielsweise eine falsche Frist oder eine rechtsmissbräuchlicher Kündigung, zum Beispiel durch Diskriminierung, überprüft werden. In solchen Fällen ist eine Kündigungsschutzklage mit sehr hohen Kosten verbunden, hat aber in aller Regel sehr geringe Erfolgsaussichten, sodass wir im Kleinbetrieb meistens von einer Klage abzuraten. Sicherlich gibt es Ausnahmen, in denen auch im Kleinbetrieb eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist aber selten.

Ich bin in Quarantäne und kann nicht zum Anwalt – was nun?

Bereits lange vor der Corona-Krise haben wir uns so aufgestellt, dass Mandanten auch online beraten werden können. Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen oder einer etwaigen Ausgangssperre nicht persönlich vorbeikommen können, lassen wir Ihnen alle erforderlichen Unterlagen per E-Mail zukommen. Diese können Sie dann von zu Hause aus ausfüllen und uns zurücksenden. Dies kann auch durch Fotos vom Handy und Versand über das Handy geschehen. Die Besprechung Ihres Falles erfolgt dann ebenfalls telefonisch. Selbstverständlich werden wir hierbei das gleiche besprechen und fragen, wie wir es in einem Präsenztermin machen würden.

Im Falle einer Kündigung steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Frank Zander gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung.


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